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FG Hamburg Urteil vom 12.02.2010 - 4 K 227/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Ausfuhrerstattung

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Zur Frage des Nachweises der Einfuhrzollförmlichkeiten im Kosovo in den Jahren 2000 und 2001, wenn gefälschte Einfuhrzolldokumente vorgelegt worden sind und die mit dem Aufbau auch der Zollverwaltung befasste United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) schriftlich erklärt, davon überzeugt zu sein, die Ware sei eingeführt worden.
  2. Zur Bedeutung von Art. 20 Abs. 4 VO (EWG) Nr. 800/1999.
 

Normenkette

VO 800/1999/EWG Art. 52, 51, 20, 15-16, 18

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.10.2012; Aktenzeichen VII R 8/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung.

In den Jahren 2000 bis 2003 führte die Klägerin insgesamt 63 Sendungen mit deutschem Feta-Käse unter Beantragung von Ausfuhrerstattung in den Kosovo aus. Empfänger war die Firma A in B, Kosovo. Transport und Einfuhrverzollung wurden jeweils von der Firma A übernommen. Das Kosovo stand seinerzeit unter der Übergangsverwaltung der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), der auch der Aufbau einer seinerzeit nicht vorhandenen nationalen Zollverwaltung oblag.

In den hier streitigen sieben Ausfuhrfällen wurde der Klägerin mit Bescheiden vom 17.04.2001, 14.05.2001, 20.02.2002, 24.06.2002, 04.10.2002 und 22.10.2002 antragsgemäß Ausfuhrerstattung gewährt. Sofern dies unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entsteht und form- und fristgerecht nachgewiesen wird, geschah, wurden die Sicherheiten mit der Folge der endgültigen Erstattungsgewährung freigegeben. Lediglich im Falle des Bescheides vom 04.10.2002 erfolgte keine Freigabe der Sicherheit.

Die Überprüfung der streitgegenständlichen Ausfuhren unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattu...

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