Entscheidungsstichwort (Thema)
GewStG: Erweiterte Kürzung nach Veräußerung des einzigen Grundstükkes
Leitsatz (amtlich)
Veräußert eine Kapitalgesellschaft während des laufenden Jahres ihr einziges Betriebsgrundstück und entfaltet sie danach nur noch Abwicklungsarbeiten, verbunden mit der Erzielung geringer Zinseinkünfte, entfällt die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin nach Verkauf des einzigen Betriebsgrundstücks im Veranlagungszeitraum 2001 die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zusteht.
Die Klägerin war bis zum Jahr 2001 Alleineigentümerin der Immobilie X-Straße in Hamburg. Laut Gesellschaftsvertrag war Zweck der Gesellschaft Verwaltung und Erwerb des Grundstücks X-Straße in Hamburg und anderer Immobilien; andere Immobilien erwarb die Gesellschaft in der Folgezeit nicht.
Mit notariellem Vertrag vom 11.05.2001 veräußerte die Klägerin das Objekt X-Straße mit Wirkung zum 30.09.2001. Der Verkaufserlös wurde zur Rückführung von Hypothekendarlehen verwendet. Unter anderem wegen Verhandlungen mit der beteiligten Bank und dem Finanzamt wurde die Gesellschaft bis zum 31.12.2001 nicht aufgelöst und das Gesellschaftsvermögen noch nicht an die Alleingesellschafterin der Klägerin ausgekehrt. Auch erging kein entsprechender Liquidationsbeschluss. Einer werbenden Tätigkeit ging die Klägerin nach dem 30.09.2001 nicht mehr nach.
Die Klägerin erwirtschaftete 2001 einen Jahresüberschuss von 554.325,63 DM. Die Erlöse von 769.168,12 DM bestanden aus Vermietungserträgen (190.712,44 DM), einen Veräußerungsgewinn (577.838,97 DM), sonstigen betrieblichen Erträgen (616,71 DM) sowie Zinserträgen in Höhe von 2.380,73 DM.
Am 24.07.2002 erging der Gewerbesteuermessbeschei...