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FG Hamburg Urteil vom 11.02.1998 - III 23/97

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rechtskräftig

Leitsatz (redaktionell)

Betrieblich genutzte Räumlichkeiten in einem Einfamilienhaus können zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen einer Handelsvertretung gehören.

Eine Aufgabe der bisherigen gewerblichen Tätigkeit ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige aufgrund eines Beratungsvertrages für den Erwerber der Handelsvertretung nach deren Geschäftszweck weiterhin selbständig tätig bleibt.

Normenkette

EStG § 16

Tatbestand

Streitig ist, ob eine steuerbegünstigte Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe gegeben ist.

Der Kläger betrieb eine Handelsvertretung für Lederwaren. Als Geschäftsraum diente ihm ein ca. 32 qm großer Raum im Keller seiner ca. 120 qm großen Doppelhaushälfte. Das Gebäude war im Jahr 1976 mit einem Aufwand von DM 265.000 hergestellt worden. Der gewerblich genutzte Grundstücksteil wurde vom Kläger per 31.12.1991 mit DM … aktiviert (Herstellungskosten 1976/77 DM …). Seinen Gewinn ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich.

Seit 1986 arbeitete der Kläger mit dem selbständigen Handelsvertreter D. in der Weise zusammen, daß dieser Kunden des Klägers mitbetreute und im Erfolgsfalle hierfür anteilige Provisionen erhielt. Ziel dieser Zusammenarbeit war die Einbindung von D. zur späteren Übernahme der Handelsvertretung.

Mit Vertrag vom 21.3.1991 übertrug der Kläger dann seine Handelsvertretung mit Wirkung zum 2.1.1991 nach Maßgabe des folgenden Vertrages:

§ 1

S. ist Inhaber der Firma … S. …

S. überträgt an den dieses Annehmenden D. seinen Anteil zu 100%.

Gegenstand der Übertragung sind ausschließlich die von S. erworbenen Rechte nach § 89 b HGB, die er bei den vertretenen Unternehmen in seiner Person nicht geltend machen wird. Aktiva und Passiva der letzten Bilanz von S. werden von diesem übernommen.

Die Übertragung erfolgt zum 2.1.1991.

D...

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