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FG Hamburg Urteil vom 10.10.2012 - 2 K 189/10

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Revision eingelegt (BFH XI R 38/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Aktienemissionskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Führungsholding kann die gesamten Vorsteuern aus Aktienemissionskosten geltend machen, wenn sie entsprechend ihrer Konzernstrategie gegen Entgelt die Geschäftsführung bei sämtlichen Tochtergesellschaften übernommen hat.

 

Normenkette

UStG §§ 2, 4 Nr. 8 Buchst. a, §§ 14-15; UStDV § 43 Nr. 3; EWGichtl-77/388 Art. 4; EWGRichtl-77/388 Art. 17; EWG-Richtl-77/388 Art. 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2016; Aktenzeichen XI R 38/12)

BFH (Beschluss vom 11.12.2013; Aktenzeichen XI R 38/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit einer Aktienemission im Jahr 2006 geltend machen kann.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG) mit Sitz in Hamburg. Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb, der Betrieb und die Veräußerung von Seeschiffen, einschließlich des Abschlusses von Charterverträgen und .... Vorstände der Klägerin waren im Streitjahr 2006 A und B, die beide einzelvertretungsberechtigt waren. Ursprünglich betrug das Grundkapital der Klägerin 50.000 €. Alleinige Aktionärin war die A ... GmbH & Co KG mit Sitz in Hamburg (im Folgenden: A KG). An der A KG waren die Vorstände der Klägerin als geschäftsführende Gesellschafter beteiligt.

Die Hauptversammlung der Klägerin beschloss am 8. September 2006 eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe von bis zu 250.000 neuen Stückaktien. Die Kapitalerhöhung erfolgte im Rahmen eines Börsengangs und erhöhte das Grundkapital der Klägerin bis zum 31. Dezember 2006 um 150.000.000 €. Nach dem Ausgabeprospekt ist es die Absicht der Klägerin, sich als internationaler Anbieter auf dem Gebiet des Containerschiffs- und Tanker-Charter-Geschäfts zu positionieren. Primär soll dies durch den Kauf und Betrieb von Seeschiffen, den Verkauf dieser Schiffe und den Abschluss von Charterverträgen über Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG (Schiffskommanditgesellschaften) realisiert werden. Die Klägerin führt danach als Konzernobergesellschaft und geschäftsführende Holding die einzelnen Schiffsinvestments in Form von Tochtergesellschaften. Diese werden - unter anderem zur Verringerung des Haftungsrisikos - Eigentümer und Betreiber der Schiffe und nehmen die Fremdkapitalanteile auf.

Die Schiffskommanditgesellschaften werden zu diesem Zwecke vorher von der Klägerin gegründet oder erworben und gegebenenfalls zunächst als Vorratsgesellschaften gehalten. Zur Finanzierung des Erwerbs und des Betriebs des jeweiligen Seeschiffes wird auf der Ebene der Kommanditgesellschaft eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Wesentlichen von der Klägerin durch Leistung einer weiteren Kapitaleinlage erbracht wird. Nach dem Konzept der Klägerin werden etwa 70 % des jeweiligen Schiffskaufpreises fremdfinanziert.

Die Gesellschaftsverträge der aktiven Schiffskommanditgesellschaften sind jeweils gleich gestaltet. Gesellschaftszweck ist die Verwaltung eigenen Vermögens, der Erwerb, der Betrieb und die Veräußerung von Seeschiffen, insbesondere eines bestimmten, im jeweiligen Gesellschaftsvertrag benannten Schiffes. Eingeschlossen sind der Abschluss von Charterverträgen und Derivaten sowie alle hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.

Mehrheitskommanditistin mit einer Beteiligungsquote von mehr als 99 % ist in allen Fällen die Klägerin. Einzige weitere Kommanditisten sind die A KG sowie der jeweilige Vertragsreeder. Alleinige Komplementärin ist jeweils eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am Vermögen der KG nicht beteiligt ist und deren Anteile zu 100 % von der Klägerin gehalten werden. Die Komplementärin und die Klägerin führen die Geschäfte der jeweiligen Schiffskommanditgesellschaft. Die Komplementärin vertritt die KG. Daneben ist die Klägerin zur Vertretung in allen Angelegenheiten berechtigt, soweit im Einzelfall nicht eine organschaftliche Vertretung erforderlich ist. In den jeweiligen Verträgen mit dem Vertragsreeder ist sicherzustellen, dass die Komplementärin oder die Klägerin in die wesentlichen Entscheidungen des Tagesgeschäfts eingebunden bleiben. Der Vertragsreeder ist für die Bereederung des Schiffes zuständig. Die A KG übernimmt das Währungsmanagement, die Kreditbeschaffung, die Rechnungslegung und das Controlling, die Koordinierung der Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Vertragsreeder sowie die Kontrolle des Vertragsreeders. Sie erhält dafür einen Gewinn vorab. Die Komplementärin hat lediglich einen Anspruch auf eine Haftungsvergütung. Die Klägerin erhält für ihre Geschäftsführungsleistung eine Vergütung in Höhe von jährlich 20.000 € zuzüglich Umsatzsteuer. Außerdem hat sie einen Aufwendungsersatzanspruch.

Die Klägerin schloss im August 2006 mit der A KG einen Vertrag, wonach Letztere für die Klägerin Service-, Dienst-, und Beratungsleistungen erbringt und dafür eine prozentual am Eigenkapital der Klägerin bemessene Vergütung erhält. Zu den Aufgaben der A KG zähl...

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