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FG Hamburg Urteil vom 09.03.2004 - VI 161/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlende Durchführung eines Mietvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beweiswürdigung im Hinblick auf die Zahlung des Mietzinses und die Überlassung der vermieteten Räume.

2. Vermieten wohlhabende Steuerpflichtige einen nicht abgeschlossenen Teil ihrer Wohnung an eine nahe stehende Person, kann angenommen werden, dass eine anschließende Vermietung an fremde Dritte nicht erfolgen wird.

 

Normenkette

EStG §§ 21, 21a a.F.

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.01.2005; Aktenzeichen IX B 98/04)

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung sowie die Frage, ob der Einkommensteuerbescheid für 1992 geändert werden durfte.

Der Kläger bezieht als Notar Einkünfte aus selbständiger Arbeit, diese lagen in den Streitjahren zwischen ... TDM (1996) und ... TDM (1992). Die Klägerin ist als Regierungsdirektorin in der Steuerverwaltung tätig. Beide erzielen - abgesehen von den hier streitigen Verlusten - noch anderweitige nicht streitige Verluste aus Vermietung und Verpachtung sowie geringfügige Einkünfte aus Kapitalvermögen (Einnahmen in den Streitjahren zwischen 1.619 DM in 1996 und 5.141 DM in 1995; Einkünfte zwischen Null DM in 1997 und 1998 und 2.136 DM in 1992), sind seit 1984 verheiratet und werden seitdem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist seit 1980 Eigentümer des Grundstücks X-Straße. Dieses war bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages vom 12. Mai 1980 möglicherweise als Einfamilienhaus bewertet. Der Kaufvertrag enthält dazu die Feststellung, der Antrag auf Art- und Wertfortschreibung sei bereits gestellt; für den Kläger war dies Voraussetzung des Vertragsschlusses. Das Grundstück war in der Folgezeit als Zweifamilienhaus bewertet, obwohl es nicht zwei abgeschlossene Wohnungen enthielt. Auf den 1.1.1998 er...

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