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FG Hamburg Urteil vom 07.11.2002 - IV 165/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunft aus der Schwarzen Liste

 

Leitsatz (amtlich)

Das Hauptzollamt kann im Einzelfall zur Auskunft darüber verpflichtet sein, ob ein Unternehmen in die sog. "schwarze Liste" gemäß VO (EG) Nr. 1469/95 eingetragen ist und ihm gegenüber verstärkte Kontrollen angeordnet wurden.

 

Normenkette

egv 1469/95; egv 745/96

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.07.2003; Aktenzeichen VII R 66/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Auskunft aus der sog. "Schwarzen Liste".

Die "Schwarze Liste" beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 des Rates vom 22.06.1995 über Vorkehrungen gegenüber bestimmten Begünstigten der vom EAGFL (Ausschuss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft), Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen (ABl. Nr. L 145/1) und der Verordnung (EG) Nr. 745/96 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1469/95 (ABl. Nr. L 102/15). Es handelt sich hierbei um eine Maßnahme zur Betrugsbekämpfung zum Nachteil des Gemeinschaftshaushalts, mit der unzuverlässige Marktbeteiligte (natürliche und juristische Personen) erfasst und die entsprechenden Informationen zwischen den zuständigen Stellen in allen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik eingesetzten Gemeinschaftsmittel nicht an Personen oder Unternehmen fließen, die nicht die Gewähr für die Zuverlässigkeit in Bezug auf die korrekte Ausführung der betreffenden Geschäfte bieten. Zudem sehen die genannten Verordnungen als Konsequenz der Unzuverlässigkeit die Anordnung verstärkter Kontrollen oder auch den Ausschluss von bestimmten Geschäften vor. Nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) III B 3 - M 8535 - 12/96 vom 04.07.1996, Absatz 1 ...

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