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FG Hamburg Urteil vom 07.02.2017 - 4 K 99/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindliche Zolltarifauskunft: Einreihung eines Akkumulators für Funkgeräte

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Ware, bestehend aus einem Lithium-Ionen-Akkumulator, einer Leiterplatte (mit u. a. einem Thermistor, einer Batterieschutzschaltung und diversen programmierten Speicherbausteinen) und einem an die Form bestimmter Funkgeräte angepassten Kunststoffgehäuse mit elektrischen Kontaktflächen und Arretierungsvorrichtungen ist als Lithium-Ionen-Akkumulator in die Unterposition 8507 6000 900 einzureihen.

 

Normenkette

UZK Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 1; UZK-DA Art. 252 S. 1; KN Unterpos. 8507 6000 900; KN Unterpos. 8517 7000 000

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft.

Die Klägerin beantragte am 23.01.2012 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für einen Akkumulator für bestimmte Funkgeräte der Marke A, Art.nr. XXX, mit der Bezeichnung "XXX - B", welcher in einem an die Form des Funkgerätes angepassten Kunststoffgehäuse mit elektrischen Kontaktflächen und Arretierungsvorrichtungen eingebaut ist. Die Ware beschrieb die Klägerin als "Assemblierte Baugruppe (Rückwand) bestehend aus Gehäuseteil, Akkumulator, IC Schaltung (EPROM ...) für Funkgeräte, z. B. ..." unter Angabe der Codenummer 8517 7090 00 (Teile von anderen Sende- oder Empfangsgeräten für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk, andere als Teile von Antennen und Antennenreflektoren aller Art) als Einreihungsvorschlag.

Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom 01.03.2012, ursprünglich unter der vZTA-Nummer DE-1, später mit berichtigten Feldern 7 und 9 aufgrund der Korrektur von Datenerfassungsfehlern und unter der neuen vZTA-Nummer DE-2, reihte der Beklagte die ...

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