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FG Hamburg Urteil vom 06.08.2012 - 4 K 198/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbrauchsteuerrecht: Steuerentstehung bei Entnahme der Ware aus dem Vernichtungsprozess

 

Leitsatz (amtlich)

1. Werden nicht angemeldete Zigaretten bei ihrer Einfuhr beschlagnahmt und der Vernichtung zugeführt, entsteht Tabaksteuer in dem Moment, in dem die Zigaretten von Nichtberechtigten bevor sie in den Verbrennungsofen gelangen aus dem Vernichtungsprozess entnommen werden.

2. Der Begriff der steuerschuldnerischen Beteiligung gemäß § 21 TabStG, Art. 203 Abs. 3, 2. Anstrich ZK ist weit auszulegen.

 

Normenkette

TabStG 1993 § 21; ZK Art. 202, 203 Abs. 1, 3 2. Anstrich, Art. 233; ZKDV Art. 867a

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 24.05.2013; Aktenzeichen VII B 167/12)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Tabaksteuer.

I.

Am 13.12.2007 stellte das Zollamt A bei der Überprüfung eines per LKW aus dem Freihafen kommenden Containers fest, dass sich hinter einer Tarnladung Textilien fast 10 Millionen nicht angemeldeter Zigaretten, abgepackt in Stangen "B" mit französischer Aufschrift, befanden. Die Zigaretten wurden beschlagnahmt. Gegen den LKW-Fahrer C wurde mit Einfuhrabgabenbescheid vom 09.03.2010 Tabaksteuer in Höhe von EUR 1.376.046,00 festgesetzt. Nachdem sich der Eigentümer der Zigaretten nicht ermitteln ließ, sollten die zunächst eingelagerten Zigaretten vernichtet werden.

II.

1. Der Kläger war zur maßgeblichen Zeit im April 2008 Beschäftigter in der Müllverbrennungsanlage (MVA) D.

Am 16.04.2008 gegen 16.00 Uhr wurden durch die Zollbehörden in der MVA per Lieferwagen rund 2,3 Millionen Zigaretten zur Vernichtung durch Verbrennung angeliefert. Mit dem Kläger arbeiteten zum Zeitpunkt der Anlieferung in der "Schicht X" auch die weiteren MVA-Beschäftigten E, F und G in der Anlage.

Die angelieferten Zigaretten wurden in Gegenwart der Zollbe...

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    Tabaksteuergesetz / § 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner

      (1)[1] 1Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. 2Die Steuer entsteht nicht, wenn   1. die Tabakwaren ...

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