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FG Hamburg Urteil vom 05.12.2018 - 1 K 326/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersvorsorgezulage: Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 91 Abs. 1 S. 4 EStG

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG begründet nicht nur eine Mitteilungspflicht, sondern stellt auch eine spezialgesetzliche Änderungsnorm im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO dar.

2. Die Zuständigkeit für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie für die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG liegt bei der zentralen Stelle (§ 81 EStG).

 

Normenkette

AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStG § 10a Abs. 1 S. 1, Abs. 4, §§ 79, 81, 91 Abs. 1 S. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.09.2020; Aktenzeichen X R 2/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 nach § 91 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ändern durfte.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2010 bis 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als landwirtschaftlicher Unternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist seit dem 1. Januar 2003 in der landwirtschaftlichen Alterskasse versichert.

Seit mehreren Jahren zahlt der Kläger in eine private Rentenversicherung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) bei der A Versicherung ein (sogenannte Riester-Rente). Unter dem 29. Dezember 2005 unterzeichnete der Kläger einen Antrag auf Rentenversicherung mit der Angabe "Zulageberechtigung: ...über Ehegatten förderberechtigt". In den Jahren 2010 bis 2013 zahlte der Kläger jeweils Beiträge in Höhe von 1.946,04 € und erhielt eine Zulage in Höhe von 154 €. Auch die Klägerin unterhält beim selben Anbieter einen Rentenversicherungsvertrag, der unter das AVmG fällt.

Die Kläger machten in ihren Steuererklärungen der Streitjahre jeweils einen zusät...

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