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FG Hamburg Urteil vom 05.09.2012 - 6 K 169/11

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Errichtung eines Neubaus i. S. des § 27 Abs. 2 UStG bei Sanierung eines Altgebäudes

Leitsatz (amtlich)

1. Umbaumaßnahmen an einem ursprünglich zu Lagerzwecken errichteten achtgeschossigen Gebäude führen auch dann zur Herstellung eines Neubaus i. S. des § 27 Abs. 2 UStG, wenn zwar die tragenden Bestandteile aus Gründen des Denkmalschutzes erhalten bleiben, sich infolge der Sanierung aber der Nutzungs- und Funktionszusammenhang wesentlich geändert hat.

2. Eine derartige Änderung des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs liegt vor, wenn mit der Sanierung fünf in sich abgeschlossene Büroeinheiten mit zeitgemäßem Standard geschaffen wurden, während das Gebäude vor der Sanierung als Wohnung oder Büro z. T. überhaupt nicht nutzbar und z. T. nur mit einfachstem Standard (z. B. Ofenheizung) ausgestattet und gegen sehr geringe Mieten genutzt worden war.

Normenkette

UStG § 27 Abs. 2; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2; UStG § 15 Abs. 4; UStG § 15a; UStG 1993 § 9 Abs. 2

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anwendbarkeit der Übergangsregelung des § 27 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dabei geht es um die Frage, ob der sog. A nach seiner ab dem Jahr 1999 von der Klägerin durchgeführten Sanierung noch als Altgebäude im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

Der A befindet sich auf dem Gelände des sog. "...", den Grundstücken X-Straße ..., .../..., Y-Straße, auf dem sich neben dem A auch die B befindet. Diese Grundstücke befanden sich zunächst im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg, seit 1960 im Eigentum der Familie ... und ab dem ... 1990 im Miteigentum der C AG und der D AG. Mit notariellem Kaufvertrag vom ... 1994 (in Auszügen Rechtsbehelfsakten -RbA- Bl. ...) erwarb die Klägerin - seinerz...

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