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FG Hamburg Urteil vom 05.04.2016 - 6 K 81/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausübung von Aktienoptionen (sog. Stock Options) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gewährung eines Optionsrechts kann zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen.

2. Der Lohn fließt nicht schon mit der Einräumung des Rechts zu, zu einem späteren Zeitpunkt Aktien verbilligt zu erwerben, sondern grundsätzlich erst mit Ausübung der Option durch den verbilligten Erwerb der Aktien selbst.

3. Der Vorteil aus einer Optionsgewährung fließt dem Arbeitnehmer als Optionsnehmer nicht nur dadurch zu, dass er die Optionsrechte ausübt, sondern auch dadurch, dass der Arbeitnehmer die Optionsrechte anderweitig verwertet. Eine solche anderweitige Verwertung liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer über das Recht verfügt, so etwa, wenn der Arbeitnehmer auf ein ihm zugewandtes Aktienankaufsrecht gegen Entgelt verzichtet.

 

Normenkette

EStG §§ 11, 19

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Ausübung von Aktienoptionen (sog. Stock Options) beim Kläger im Streitjahr zu steuerbaren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geführt hat.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war von 2000 bis zum ... 2005 Arbeitnehmer der A GmbH (heute: B GmbH, im Folgenden: B-GmbH). Zusätzlich zu seinem regulären Gehalt erhielt er auf der Grundlage von Aktienoptionsplänen am 28.11.2000, 28.11.2001, 20.11.2002 und am 19.11.2003 Optionsrechte zum Kauf von Aktien (sog. "Stock Options") der Muttergesellschaft der B-GmbH, der ehemaligen X, ..., Frankreich. In dem Aktienoptionsplan wurde erläutert, wie die Optionsrechte ausgeübt werden können. Außerdem ist folgende Erläuterung enthalten:

"Sie dürfen Ihre Optionen nur persönlich als Optionskäufer ausüben und Sie dürfen sie nicht übertragen."

Am ... 2004 schloss der Kläger mit seiner Mutter folgenden Optionsabtretungs- und Treuhandvertrag ab:

"1. Präambel

Dem Treuhänder wurden im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses durch A GmbH in den Jahren 2000 bis 2003 insgesamt 12.734 Optionen zum Erwerb von Aktien der X zu unterschiedlichen Optionspreisen zwischen EUR 13,35 und 34,89 ("Exercise Price", s. Anlage) gewährt. Die Optionen können zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwischen dem 28. November 2004 und dem 19. November 2011 ausgeübt werden ("Exercise Period"), sofern das Arbeitsverhältnis unverändert besteht oder das Unternehmen, das die Optionen gewährt hat, aus dem X-Konzern veräußert wird.

Der Treuhänder befindet sich derzeit in Verhandlungen mit A GmbH über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Bestandteil des Aufhebungsvertrags soll neben einem Abfindungsbetrag auch die eventuelle Mitnahme der Optionsrechte sein.

2. Optionsabtretung

Sollte es dem Treuhänder gelingen, die Mitnahme der Optionen mit A GmbH zu verhandeln, tritt er hiermit sämtliche Rechte aus den Optionen an die Treugeberin ab. Die Treugeberin nimmt die bedingte Abtretung hiermit an. Auf Basis des aktuellen Kurses der X Aktie von EUR ... und einem Abzinsungssatzes von 5,5% bis zum erstmaligen Optionszeitpunktes zahlt die Treugeberin an den Treuhänder im Fall der Zustimmung zur Mitnahme durch A GmbH einen Einmalbetrag von

EUR 7.938,09

(siebentausendneunhundertachtunddreißig 09/100).

Der Betrag ist innerhalb von vier Wochen nach Zustimmung zur Mitnahme durch A GmbH auf das Konto des Treugebers [handschriftlich und unter Beifügung der Unterschrift des Klägers und des Datums ... 04 geändert in: "Treuhänders"] (Nr. ... bei Bank C ...) zahlbar.

3. Treuhandvertrag

Der Treuhänder tritt nach außen unverändert als Inhaber der Optionsrechte auf. Erklärungen und Verfügungen im Zusammenhang mit den Optionen dürfen ab sofort nur nach Abstimmung mit der Treugeberin vorgenommen werden.

Abgaben, Steuern und sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis sind von der Treugeberin zu tragen.

4. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein, behalten die übrigen Bestimmungen unverändert Gültigkeit. Änderungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform."

Am ... 2004 unterzeichneten der Kläger und seine Arbeitgeberin einen arbeitsvertraglichen Aufhebungsvertrag. Der Kläger ergänzte unter seiner Unterschrift:

"vorbehaltlich der Zustimmung von X zu § 6 des Vertrags"

In § 6 des Aufhebungsvertrages ist folgende Regelung enthalten:

"A wird sich gegenüber dem Gesellschafter dafür einsetzen, dass die Herrn D in den Vorjahren erteilten Aktienoptionsrechte der X Herrn D erhalten bleiben."

Am 09.11.2004 überwies die Mutter dem Kläger den für die Abtretung vereinbarten Betrag von 7.938,09 €.

Am 15.11.2004 erhielt der Kläger die schriftliche Genehmigung der X zur Mitnahme der Optionen.

Am 27.11.2006 wurde ein Teil der Optionen eingelöst. Der Kläger leitete den ihm am 29.11.2006 überwiesenen Nettoerlös i. H. v. 57.596,95 € an seine Mutter, die Treugeberin, am 01.12.2006 weiter.

Am 01.03.2011 schrieb die Mutter an den Kläger folgende Mail:

"Lieber ..., tel. konnte ich Dich nicht erreichen, deshalb bitte ich Dich auf diesem We...

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