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FG Hamburg Urteil vom 05.03.2009 - 3 K 176/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugang der Einspruchsrücknahme nach Verböserungsankündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Absendung des Einspruchsrücknahme-Schreibens begründet keine Vermutung und keinen Anscheinsbeweis und reicht auch als alleiniges Indiz nicht für den Zeitpunkt ihres Zugangs.

Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Eingangsstempel-Datums genügen nicht zur Widerlegung der hohen Beweiskraft der öffentlichen Urkunde.

Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für die Einspruchsrücknahme vor der verbösernden Einspruchsentscheidung.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wenn keine gesetzliche, sondern nur eine behördliche Frist versäumt wird, wie die in der Verböserungsankündigung vom Finanzamt gewährte Frist zur Einspruchsrücknahme.

 

Normenkette

AO §§ 110, 122, 124, 362, 367; ErbStG §§ 7, 10, 25; FGO § 81 Abs. 1 S. 2, §§ 82, 96; ZPO § 418

 

Tatbestand

Streitig ist, ob im Einspruchsverfahren nach Verböserungshinweis des Beklagten (des Finanzamts --FA--) diesem die Einspruchsrücknahme vor der Einspruchsentscheidung zugegangen ist oder ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

I.

Mit notariellem Vertrag vom 3. September 2003 übertrug der Vater des Klägers ein Grundstück auf eine neu gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus sich selbst, seiner Ehefrau, dem Kläger und dessen Bruder. Die Söhne erhielten jeweils 20 % der Anteile. Der Vater behielt sich auf seine Lebensdauer das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an den Gesellschaftsanteilen vor. Er verpflichtete sich, für die im Grundbuch als Belastungen eingetragenen Verbindlichkeiten sowohl die Zinsen als auch die Tilgungen für die Dauer des Nießbrauchs zu tragen (Schenkungsteuer-Akte --SchenkSt-A-- Bl. 3).

II.

Nach Eingang der notariellen Anzeige beim FA im Sep...

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