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FG Hamburg Urteil vom 04.09.1997 - II 82/94

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rechtskräftig

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages erfolgte Übernahme von Verlusten der … (K-GmbH) seitens der Klägerin in den Jahren 1984 bis 1986 zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung an die Konzernspitze … (AöR) zu qualifizieren ist.

Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse der Klägerin im Konzern stellen sich wie folgt dar:

AöR

100 v.H.

W-GmbH

100 v.H.

Klägerin

100 v.H.

Organschaft

m. EAV

K-GmbH

Kasino

Kasino

Kasino

Kasino

[AöR, W-GmbH, Klägerin, K-GmbH und Kasinos

senkrecht durch eine Linie verbunden]

Die Klägerin ist zu 100% an der K-GmbH, vormals H GmbH, beteiligt. Die K-GmbH bewirtschaftet vier ehemalige Kasinobetriebe in Hamburg. Diese Kantinen befinden sich auf Gelände der AöR und stellen Versorgungseinrichtungen für die AöR-Mitarbeiter dar. AöR-Mitarbeiter in diesem Sinne sind auch die Mitarbeiter der ehemaligen Kasinobetriebe. Während der Streitjahre war die Klägerin verpflichtet, als Organträgerin im Rahmen eines Ergebnisabführungsvertrages die Verluste der K-GmbH zu übernehmen.

Die K-GmbH erwirtschaftete in den Jahren 1984 bis 1988 folgende Verluste (FG-A Bl 121):

1984

DM

1985

DM

1986

DM

1987

DM

1988

DM

DM

An der Klägerin hält die W-GmbH alle Anteile; an der W-GmbH ist wiederum die AöR zu 100 % beteiligt. Bei der AöR sind die Anteile an der W-GmbH dem Betrieb gewerblicher Art (BgA) „… -Werbung” zuzurechnen.

Bis zur Übernahme der Bewirtschaftung der Kantinen durch die K-GmbH, wurden diese als Betriebstätten von der Kasinobetriebe Hamburg GmbH und einer weiteren Kasinobetriebe GmbH betrieben, an denen jeweils die AöR zu 100% beteiligt war.

Da die beiden Kasino-Gesellschaften Verluste erwirtschafteten, gab die AöR ein Gutachten in Auftrag, um festzustellen, ob durch eine Neuorganisation der Kasino...

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