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FG Hamburg Urteil vom 04.03.2005 - VII 205/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen eines gemischt genutzten Kontos

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG in der Fassung vom 22.12.1999 unterfallen nicht privat veranlasste Schuldzinsen eines gemischt genutzten Kontos.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.06.2006; Aktenzeichen XI R 14/05)

BFH (Urteil vom 21.06.2006; Aktenzeichen XI R 14/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Gewinn des Klägers aus selbständiger Arbeit private Schuldzinsen hinzuzuschätzen sind. Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Betriebliche und private Zahlungen erfolgen über dasselbe Girokonto. Aufgrund eines Betriebsprüfungsberichts vom 26.6.2000 für die Vorjahre 1996 bis 1998 hatte der Beklagte von den Schuldzinsen dieses Kontos, die im Prüfungszeitraum zwischen DM 2.400 und 3.700 betragen hatten, einen Betrag von jährlich DM 1.300 nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

In Anlehnung an diesen Maßstab schätzte der Beklagte im Veranlagungsverfahren für das Jahr 2000 den privaten Anteil der Schuldzinsen des Girokontos in Höhe von DM 2.583 auf DM 1.100. Für das Jahr 2002 schätzte er von den Schuldzinsen in Höhe von DM 1.913 den privaten Anteil auf DM 600. Über die Schätzung der Höhe nach besteht kein Streit zwischen den Beteiligten.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 5.6.2002 legten die Kläger am 11.6.2002 Einspruch ein und gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 15.4.2003 am 25.4.2003. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 8.8.2003 als unbegründet zurück. Hiergegen erhoben die Kläger am 3.9.2003 Klage.

Sie sind der Meinung, aufgrund der in den Streitjahren geltenden Regelung des § 4 Abs. 4a EStG sei kein Raum für eine Aufteilung der weniger als DM 4.000 betragenden jährlichen Schuldzinsen nach privater und betrieblicher Veranlassung. Sie beziehen sich auf den Inhalt des BMF-Schreibens vom 22.5.2000 (BStBl. I 2000, 588ff, Rdnr. 34) sowie die Ausführungen von Wakker im Einkommensteuer-Kommentar von Blümich (§ 4, Rdnr. 168m). Sie tragen vor, bei einem Gewinn im Jahr 2000 in Höhe von DM 36.044, privaten Einlagen auf das Konto von DM 25.207 und Entnahmen von DM 45.942 läge auch keine Überentnahme vor. Dasselbe gelte für das Jahr 2001, in dem bei einem Gewinn von DM 32.772 private Einlagen in Höhe von DM 39.735 und Entnahmen in Höhe von DM 37.126 getätigt worden seien.

Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 5.6.2002 und den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 15.04.2003 sowie die Einspruchsentscheidung vom 8.8.2003 dahingehend zu ändern, dass die Steuern für 2000 auf jeweils EUR 0, und für 2001 die Einkommensteuer auf EUR 677,46, die Kirchensteuer auf EUR 60,97 und der Solidaritätszuschlag auf EUR 0 festgesetzt werden.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Einspruchsentscheidung, in der er ausgeführt hat, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Schuldzinsen eines gemischt genutzten Kontokorrentkontos aufzuteilen sind, was hier mangels anderer Erkenntnisse im Schätzungswege zu erfolgen habe. Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG beträfe lediglich die Abzugsfähigkeit ausschließlich betrieblich veranlasster Schuldzinsen.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der vorgelegten Akten. Dem Gericht lagen folgende Akten des Beklagten vor: Rechtsbehelfsakte Band I, Betriebsprüfungsakte Band I, Bilanz- und Bilanzberichtsakte Band I und Einkommensteuerakte Band III, jeweils zur ... Steuernummer.

 

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung ergeht im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Hinsichtlich der Festsetzung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer ist die Klage gem. § 1 Abs. 5 SolZG bzw. § 51a Abs. 5 EStG unzulässig, weil sich die Kläger in der Sache gegen die Bemessungsgrundlage wenden und die Festsetzungen Folgebescheide sind.

Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Die Nichtberücksichtigung eines Teils der Schuldzinsen des gemischt genutzten Kontokorrentkontos wegen privater Veranlassung entspricht dem geltenden Recht.

Die betriebliche Veranlassung von Schuldzinsen bestimmt sich nach den vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätzen (insbesondere Beschlüsse des Großen Senats vom 4.7.1990 - GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817; vom 08.12.1997 - GvS 1-2/95, BStBl II 1998, 193). Danach sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Darlehensmittel der Erwerb- oder der Privatsphäre zuzuordnen. Darlehen zur Finanzierung außerbetrieblicher Zwecke sind daher nicht betrieblich veranlasst. Unterhält der Steuerpflichtige für den betrieblich und den privat veranlassten Zahlungsverkehr ein einheitliches - gemischtes - Kontokorrentkonto, ist für die Ermittlung der als Betriebsausgaben abziehbaren Schuldzinsen der Sollsaldo grundsätzlic...

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