Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht: Verfristeter Einspruch gegen Einfuhrabgabenbescheid und unwirksame Klagerhebung in polnischer Sprache
Leitsatz (amtlich)
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Einspruchsfrist ist einem polnischen Einspruchsführer nicht zu gewähren, wenn er rechtsirrtümlich davon ausgeht, dass für die Fristwahrung die Absendung des Schreibens maßgeblich ist.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich einer versäumten Klagefrist ist einem polnischen Kläger nicht zu gewähren, wenn er eine Klage auf Polnisch erhebt, obwohl er zuvor darauf hingewiesen wurde, dass er mit deutschen Behörden auf Deutsch korrespondieren muss.
Normenkette
AO § 87 Abs. 1, 4, § 108 Abs. 1, § 110 Abs. 1, § 122 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 355 Abs. 1 S. 1, § 356 Abs. 1; FGO § 47 Abs. 1 S. 1, §§ 52, 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1; GVG § 184; BGB § 188 Abs. 2; EU-Grundrechtecharta Art. 41 Abs. 4; AEUV Art. 24 Abs. 4; EGVO-883/2004 Art. 3, 76 Abs. 7
Tatbestand
Der polnische Kläger wendet sich gegen ein Steuer- und Zinsbescheid.
Mit Steuer- und Zinsbescheid vom 05.02.2014 (Registrierkennzeichen: XXX) setzte der Beklagte gegen den Kläger Einfuhrumsatz- und Tabaksteuer sowie Hinterziehungszinsen in Höhe von insgesamt ... € fest. Zur Begründung führte er aus, dass am 05.10.2012 für den aus A kommenden Container YYY eine falsche T1-Versandanmeldung beim Zollamt B abgegeben worden sei. Hierin sei die Ware als Handtücher deklariert worden, obwohl sich tatsächlich 9 Mio. unverzollte und unversteuerte Zigaretten der Marke C in dem Container befunden hätten, die vorschriftswidrig aus der Freizone Hamburg in das übrige Zollgebiet der Union verbracht worden seien. Wegen dieses vorschriftswidrigen Verbringens sei die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von...