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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 20.05.2005 - VI 30/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wann wird eine Einlage auf die Hafteinlage geleistet?

 

Leitsatz (amtlich)

Leistet ein Kommanditist bei ausstehender Hafteinlage, die weiterhin als solche bilanziert wird, eine Sacheinlage, kann diese grundsätzlich nicht "automatisch vom Finanzamt als auf die Hafteinlage geleistet angesehen und der Verlustausgleich gemäß § 15a EStG beschränkt werden.

 

Normenkette

EStG § 15a Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen IV R 38/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob durch die Leistung einer Sacheinlage die Hafteinlage erbracht worden ist und damit die Verlustabzugsbeschränkung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG eingreift.

Die Klägerin ist gemäß Gesellschaftsvertrag vom 28.02.1995 gegründet worden, ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die Verwaltungsgesellschaft A mbH, die am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist. Kommanditisten sind Herr B... (im Folgenden der Beigeladene) mit einer Kommanditeinlage (Haft- und Pflichteinlage) von zunächst 8.000 DM und Herr H... (im Folgenden H) mit einer Kommanditeinlage (Haft- und Pflichteinlage) von zunächst 2.000 DM. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages werden die Einlagen der Gesellschaft auf fixen Kapitalkonten verbucht, Verluste auf Verlustsonderkonten ausgewiesen und erfolgen alle die Gesellschafter betreffenden sonstigen Buchungen wie Gewinne, Entnahmen und Einzahlungen, die nicht Kapitaleinlagen sind, auf Privatkonten. Die Gesellschaft hat am 28.03.1995 begonnen, das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Gemäß Gesellschafterbeschluss vom 10.10.1995 ist die Kommanditeinlage des Beigeladenen auf 320.000 DM und des Kommanditisten H auf 80.000 DM erhöht worden und durch weiteren Gesellschafterbeschluss vom 23.09.1997 auf 520.000 DM und auf 130.000 DM. Diese Erhöhung wurde am 10.11.1997 in...

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