Entscheidungsstichwort (Thema)
Fiktion der fristgerechten Antragstellung von Stromsteuervergütung bei gewährter Wiedereinsetzung
Leitsatz (amtlich)
Ist die Frist nach § 18 StromStV für einen Vergütungsantrag nach § 10 StromStG versäumt worden, kann Wiedereinsetzung nach § 110 AO gewährt werden.
Tritt an dem Tag, an dem die Frist des § 18 StromStG abläuft, Festsetzungsverjährung nach §§ 169 Abs. 2 Nr. 1, 170 Abs. 1 AO ein, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt, wenn hinsichtlich der Antragsfrist des § 18 StromStV Wiedereinsetzung gewährt wird. Zwar kommt eine Wiedereinsetzung in die Festsetzungsfrist nicht in Betracht, allerdings löst die gewährte Wiedereinsetzung in die Antragsfrist die Fiktion der fristgerechten Antragstellung aus. Damit gilt der Antrag konsequenterweise zugleich als innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt, so dass Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO eintritt.
Auch ein gemäß § 47 AO kraft Gesetzes erloschener Anspruch kann wieder aufleben.
Normenkette
StromStG § 10; StromStV § 18; AO §§ 47, 110, 169 Abs. 2 Nr. 1, § 170 Abs. 1, § 171 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Vergütung von Stromsteuer.
Mit Schreiben vom 14.2.2006 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und bat um Mitteilung des Sachstandes hinsichtlich ihres Stromsteuervergütungsantrags für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2004 vom 15.12.2005. Darauf teilte ihr der Beklagte mit, dass ein derartiger Antrag nicht eingegangen sei. Mit Schreiben vom 20.2.2006 übersandte die Klägerin die Kopie eines Antrags, der das Datum 15.12.2005 trägt.
Mit Bescheid vom 23.2.2006 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, der Antrag sei als Kopie erstmalig am 21.2.2006 eingegangen und damit ver...