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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 16.11.2017 - 6 K 30/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung bei Pfandversteigerungen durch Pfandleihhäuser

 

Leitsatz (amtlich)

1. Versteigert ein Pfandleihhaus eine Pfandsache, kommt es zu einer Doppellieferung, nämlich zu einer Lieferung des Verpfänders an das Pfandleihhaus und zu einer weiteren Lieferung des Pfandleihhauses an den Ersteigerer.

2. Pfandleihhäuser können auf die bei den Pfandverwertungen getätigten Umsätze die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden, wenn es sich bei den Pfandsachen nicht um Edelsteine und Edelmetalle handelt, die Pfandkreditnehmer keine Unternehmer sind und die besonderen Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.

3. Bei der Differenzbesteuerung bemisst sich die USt nach der Differenz zwischen dem Verkaufspreis - dem Versteigerungserlös - und dem Einkaufspreis. Der Einkaufspreis setzt sich aus dem Darlehensbetrag, den aufgelaufenen Zinsen, den Gebühren bzw. Vergütungen und dem an den Verpfänder ggf. auszukehrenden Verwertungsüberschuss zusammen. Nicht einzubeziehen sind die Verwertungskosten, die das Pfandleihhaus im eigenen Interesse aufwendet, um den Versteigerungsumsatz tätigen zu können. Im Ergebnis sind daher die Verwertungskosten die Bemessungsgrundlage für die USt.

4. Im Falle einer Unterdeckung bilden die Verwertungskosten die Bemessungsgrundlage nur in der Höhe, in der sie durch den Versteigerungserlös nach Abzug der Darlehenssumme, der Zinsen und der Gebühren, jeweils in Höhe des Nennbetrages, noch gedeckt sind.

 

Normenkette

UStG § 25a; MwStSystRL Art. 311 Abs. 1 Nr. 1; MWStSystRL Art. 312; MwStSystRL Art. 313 Abs. 1; MWStSystRL Art. 314; MwStSystRL Art. 315; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 1, § 367 Abs. 1, §§ 1204, 1235 Abs. 1, § 1242 Abs. 1 S. 1, § 1247 S. 2; PfandlV § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, wie der im Rahmen der umsatzsteuerlichen Differenzbesteuerung für Versteigerungsumsätze eines Pfandleihers maßgebliche Einkaufspreis zu ermitteln ist.

Die Klägerin betreibt seit 1932 ein gewerbliches Pfandleihgeschäft an derzeit ... Standorten in der Bundesrepublik.

Die geschäftliche Tätigkeit der Klägerin besteht darin, kurzfristige Darlehen auszureichen, bei denen als Sicherheit ein Pfand gegeben wird. Hierfür berechnet die Klägerin den Darlehensnehmern gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung -PfandlV-) Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat und gemäß Nr. 2 der Vorschrift Kosten des Geschäftsbetriebs (Gebühren für die Aufbewahrung und Versicherung des Pfandes und die Schätzung seines Wertes, im Folgenden als Gebühren bezeichnet), deren Höhe sich gemäß der Anlage zur PfandlV nach dem Darlehensbetrag richtet.

Werden die Darlehen zuzüglich Zinsen und Gebühren bei Fälligkeit nicht zurückgezahlt, lässt die Klägerin die als Sicherheit gegebenen Pfandsachen von einem von ihr beauftragten öffentlich bestellten Auktionator in ihrem Namen versteigern. Dabei entstehen der Klägerin Kosten für den Transport des Pfandgegenstandes zum Versteigerungsort, für die Anzeigenschaltung und z. T. auch für die Saalmiete. Diese Kosten der Versteigerungen, bei denen jeweils ca. 250 Pfänder verwertet werden, werden im Verhältnis des Gesamterlöses zum Erlös für das einzelne Pfand aufgeteilt (§ 10 Abs. 5 PfandlV) und werden dem Verpfänder berechnet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PfandlV).

Entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PfandlV vereinbart die Klägerin mit ihren Kunden, dass sie sich wegen ihrer Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Gebühren und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf.

Am jeweiligen Ort des Vertragsschlusses hängen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin aus, die zusätzlich auf der Rückseite der Pfandscheine abgedruckt sind. In Ziffer 9 der AGB in der Fassung des Streitzeitraums war Folgendes geregelt:

(1) Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des Pfandscheines ausgezahlt; (...).

(2) Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der anteiligen Verwertungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden, verbleibt. (...)

Auf den weiteren Inhalt der AGB in der Fassung des Streitzeitraums wird Bezug genommen (...).

Auf den Antrag der Klägerin vom 21.04.1995 erteilte der Beklagte am 24.05.1995 antragsgemäß eine verbindliche Auskunft unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für die Zukunft (...) betreffend die Anwendung der Differenzbesteuerung nach der zum 01.01.1995 eingeführten Regelung des § 25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Hierzu wurde ausgeführt:

"Mit der Versteigerung ergibt sich die für die Bemessungsgrundlage des § 25a UStG maßgebende Differenz zwischen dem Verkaufs- und dem Einkaufspreis. Der Verkaufspreis ist der Versteigerungserlös. Der Einkaufspreis ergibt sich aus dem Versteigerungserlös abzüglich der Verwertungskosten (§ 10 (1) Nr. 3 PfandVO), weil die...

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  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
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