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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 12.04.2021 - 6 K 179/19

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Revision eingelegt (BFH I R 22/21)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Einkünften eines Piloten aus unselbständiger Arbeit bei Wohnsitz in der Schweiz und Arbeit in Deutschland

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz ist lex specialis zu Art. 15a DBA-Schweiz

 

Normenkette

DBA CHE 1978 Art. 15, 15a; EStG §§ 41c, 50d

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage der Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Arbeit bei einem Piloten, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und von A aus arbeitet.

Der Kläger, ein Pilot, ist Schweizer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz in der X-Straße, B, Schweiz. Er ist bei der C AG angestellt und sein Arbeitsort liegt nach arbeitsrechtlicher Zuordnung in A. Der Kläger flog im Streitjahr 2017 ausschließlich Interkontinental-/Langstreckenflüge. Die Flugeinsätze erstreckten sich stets über mehrere Tage.

Die Arbeitgeberin behielt im Streitjahr 2017 eine Lohnsteuer in Höhe von ... Euro ein und führte sie an den Beklagten ab.

Mit Antrag vom 30. Juli 2018 beantragte der Kläger die Erstattung von zu viel einbehaltener Lohnsteuer. Er, der Kläger, sei ein typischer Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. II 1972, S. 1021, in Kraft getreten am 29. Dezember 1972, zuletzt geändert durch Art. 5 des Protokolls vom 27. Oktober 2010, BGBl. 2011, S. 1090, 1093 - DBA-Schweiz). Er wohne in der Schweiz und reise nach seinen Flugeinsätzen etc. dorthin zurück. Zudem erinnerte er mit Schreiben vom 23. August 2018 daran, dass Verwaltungsakte an die inländische Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigte in München gesandt werden sollten.

Der Beklagte lehnte den Antrag zunächst mit Bescheid vom 23. August 2018 ab, den er an den Bevollmächtigten in der Schweiz versandte. Der Bevollmächtigte teilte daraufhin mit E-Mail vom 14. September 2018 mit, dass nach seinem Kenntnisstand eine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes in der Schweiz nicht zulässig sei. Falls erforderlich, rege er an, den Ablehnungsbescheid nochmals an die inländische Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigte bekanntzugeben.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erstattung daraufhin nochmals mit Bescheid vom 19. September 2018 ab, den er an den inländischen Bevollmächtigten übersandte. Zur Begründung führte er aus: Vergütungen für eine unselbständige Arbeit, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt werde, seien in dem Land zu versteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befinde. Das DBA-Schweiz sei aufgrund der geschlossenen Konsultationsvereinbarungen zu dem Abkommen nicht anzuwenden.

Der Kläger legte am 22. Oktober 2018 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er sei als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz einzuordnen, weil er, der Kläger, in der Schweiz wohne, in Deutschland arbeite und regelmäßig nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurückkehre. Die 60-Tage Nichtrückkehrergrenze sei nicht überschritten. Der Teil der Konsultationsvereinbarungen, auf die sich der Beklagte stütze, stehe in Widerspruch zum DBA-Schweiz.Art. 15a DBA-Schweiz gehe nach seinem Wortlaut Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz vor. Grenzmarke für das richtige Abkommensverständnis könne aber immer nur der Abkommenswortlaut sein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2019 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Unstreitig seien 25 Nichtrückkehrertage zu berücksichtigen. Streitig sei aber, ob es sich bei mehrtägigen Flugreisen um eine Arbeitseinheit handele. Dies sei nicht der Fall, denn bei Interkontinentalflügen seien Ruhezeiten vorgeschrieben und mit diesen ende die berufliche Tätigkeitsausübung. Um die Ruhezeiten einhalten und den Rückflug rechtzeitig antreten zu können, habe der Kläger nach getaner Arbeit aus beruflichen Gründen außerhalb des Ansässigkeitsstaates verbleiben müssen. Damit ergäben sich 2017 insgesamt 68 Nichtrückkehrertage. Selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 15a DBA-Schweiz vorliegen würden, bestimme sich das Besteuerungsrecht nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz und nicht nach Art. 15a DBA-Schweiz. Danach stehe das Besteuerungsrecht Deutschland zu, weil dort der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Arbeitgebers liege.

Der Kläger hat am 11. Juni 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Er sei als Grenzgänger zu qualifizieren, so dass der Beklagte lediglich ein Recht auf den Einbehalt der Quellensteuer in Höhe von 4,5 % habe. Da der Beklagte den Lohnsteuerabzug unter Anwendung der Lohnsteuerklasse I vorgenommen habe, habe er, der Kläger, einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der zuviel einbehaltenden Lohnsteuer in Höhe von ... Euro und des Solidaritätszuschlags in Höhe von ... Euro.

Art 15a DBA-Schweiz gehe Art. 15 Abs. 3 DBA-Schweiz vor. Es sei eine lex specialis Regelung für Grenzgänger. Etwaige Verwaltungsvorschriften seien für die Gerichte nicht bindend. Im bindenden Verhandlungsprotokol...

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