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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 11.10.1996 - V 59/95

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Tatbestand

Die Klägerin ist Steuerberaterin. Sie schloß 1984 mit dem Steuerberater T einen Sozietätsvertrag. Die bisherige Einzelpraxis der Klägerin sollte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) fortgeführt werden. T zahlte für die Aufnahme als Sozius … DM. Die Zahlung sollte Entgelt sein für 50 % der in der Schlußbilanz der Einzelpraxis der Klägerin zum 31.05.1984 ausgewiesenen „Aktiva und Passiva einschließlich der stillen Reserven”. T leistete die vereinbarte Zuzahlung 1984 in drei Raten, zum überwiegenden Teil (… DM) auf Sozietätskonten, zu einem geringen Teil (… DM) auf das Privatkonto der Klägerin (FGA Bl. 20). Die auf die Sozietätskonten geleisteten Beträge hat die Klägerin später – noch im Jahre 1984 – entnommen.

In der Eröffnungsbilanz der Sozietät sind die Wirtschaftsgüter der Einzelpraxis der Klägerin mit dem Teilwert angesetzt (Buchkapital per 31.05.1984: … DM + stille Reserven: … DM). Das Gesamtkapital der Eröffnungsbilanz belief sich auf … DM (einschließlich … DM Genossenschaftsanteile T); es teilte sich wie folgt auf:

Klägerin

T

DM

DM

  1. Buchkapital

    Einzelpraxis per 31.05.1984

  2. stille Reserven

    (je 50 %)

  3. Genossenschaftsanteil

    T

zusammen

Ergänzend zur Eröffnungsbilanz der GbR erstellte die Klägerin eine (negative) „Ergänzungsbilanz gem. § 24 UmwStG per 01.06.1984”, die wie folgt lautete:

Aktiva

DM

Passiva

DM

Kapital

Büroeinrichtung

Praxiswert

In der Gewinnfeststellungserklärung 1984 für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.1984 erklärte die Klägerin einen laufenden Gewinn von DM. Einen Veräußerungsgewinn erklärte sie – gestützt auf § 24 UmStG – nicht.

Bei der neu gegründeten Sozietät H fand im April 1989 eine Außenprüfung statt. Die Betriebsprüfung erhöhte die in den negativen Ergänzungsbilanzen für 1984 und 1985 erklärten Sonderbetriebseinnahmen. Die aufgrund der Außenprüfung gege...

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