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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 06.06.2017 - 5 K 148/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Streitwert eines "echten" Untätigkeitseinspruchs in Kindergeldsachen

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem "echten" Untätigkeitseinspruch in Kindergeldsachen bemisst sich der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Bestimmung dieses Streitwerts können die Regelungen des § 52 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG herangezogen werden. Der Streitwert beträgt dann 10 % des Betrages, der sich bei der Heranziehung der Regelungen des § 52 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GKG ergibt.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1, 3 Sätze 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2019; Aktenzeichen III R 46/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswerts im Rahmen einer Kostenerstattung für das Vorverfahren.

Die Klägerin zog im September 2012 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland und war seitdem in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Sie beantragte am 08.12.2014 bei der Familienkasse Nord der Bundesagentur für Arbeit die Festsetzung von Kindergeld für ihr Kind A (geboren am ... 2005). Danach sollte sich A ab November 2013 in dem Haushalt der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Zuvor wurde A in dem Zeitraum September 2012 bis Oktober 2013 nach Angaben der Klägerin von der Mutter der Klägerin in deren Haushalt in Polen betreut. Die Familienkasse Nord gab die Akte zuständigkeitshalber im Januar 2015 an die Beklagte ab.

Am 03.02.2016 beauftragte die Klägerin den Prozessbevollmächtigten. Am 10.02.2016 erhob dieser namens und in Vollmacht der Klägerin Einspruch "dagegen, dass der Antrag noch nicht beschieden" war, und beantragte, "unverzüglich eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu erlassen."

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 15.03.2016 Kindergeld für A ab November 2013 fest. Für den Zeitraum November 2013 bis einschließlich Februar 2016 erfolgte eine ...

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