Entscheidungsstichwort (Thema)
GewStG: Tonnagebesteuerung: Hinzurechnung von Sondervergütungen
Leitsatz (amtlich)
1. Sondervergütungen sind auch insoweit dem nach der Tonnage gem. § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn hinzuzurechnen, als sie nach der Betriebsveräußerung oder -aufgabe entstanden sind.
2. Sondervergütungen, die nach Einstellung der werbenden Tätigkeit entstehen, zählen indes nicht zum fiktiven Gewerbeertrag im Sinne von § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG (in der Fassung des JStG 2019). Die Vorschrift führt lediglich zu einer Fiktion von Gewerbeertrag, aber nicht zur Fiktion eines Gewerbebetriebes.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 2 S. 1, § 7 S. 3; EStG § 5a Abs. 4a, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Hs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Haftungsvergütung der Komplementärin in voller Höhe der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
Die Klägerin, eine GmbH, war die einzige Komplementärin der ... mbH & Co. KG (im Folgenden KG), einer Einschiffsgesellschaft, die zwischenzeitlich aufgelöst ist. Die Klägerin war ihre Liquidatorin und ist nach Ausscheiden der alleinigen Kommanditistin und Übernahme der Aktiva und Passiva deren Rechtsnachfolgerin (Handelsregisteranmeldung vom ... 2018). Seit 2017 befindet sie sich ebenfalls in Liquidation.
Gegenstand des Unternehmens der KG war der Erwerb und Betrieb von Seeschiffen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Tätigkeiten sowie gegebenenfalls die Veräußerung von Seeschiffen. Die KG gab mit Vertrag vom ... 2007 den Bau eines Handelsschiffes in Auftrag und übernahm dieses am ... 2011. Das Schiff wurde am selben Tag in das deutsche Seeschiffsregister eingetragen und von der KG im internationalen Schiffshandelsverkehr eingesetzt. Die Klägerin erhielt nach § 5 Nr. 4 des Gesells...