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FG Hamburg Beschluss vom 15.09.2010 - 4 V 21/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweifel an der Entstehung von Zollschuld bei Pflichtverletzung nach Beendigung des Zollverfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob infolge der Nichterfüllung einer der in Art. 204 Abs. 1 Buchst. a) und b) geregelten Pflichten eine Zollschuld noch entstehen kann, wenn die Waren bereits vor dem Pflichtenverstoß eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten haben und der Status der Waren durch den Pflichtenverstoß nicht mehr berührt wird (im Anschluss an BFH, Vorlagebeschluss vom 30. März 2010 VII R 16/09, BFH-NV 2010, 1389).

 

Normenkette

ZK Art. 89, 105, 203-204, 244; ZKDV Art. 529-530, 859; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, §§ 13, 21 Abs. 1-3

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren darüber, ob eine vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung (AdV) für einen Abgabenbescheid über Zoll-EU und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) im Hinblick auf die EUSt von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist (Antragsschrift, Gerichtsakte - GA - S. 12).

In der Sache geht es darum, ob für wiederausgeführte Drittlandswaren EUSt festgesetzt werden darf im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin, die die Ware in ihr Zolllager genommen hatte, zollrechtliche Bestandsaufzeichnungen nicht korrekt geführt hatte.

Einen am 02. Februar 2009 gegenüber dem Antragsgegner unter Hinweis auf § 21 Abs. 3 UStG i. V. m. § 223 AO gestellten Antrag auf Einzelzahlungsaufschub ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung sowie den hilfsweise gestellten Antrag auf Stundung ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung hat die Antragstellerin vor Ergehen einer Entscheidung des Antragsgegners mit Schreiben vom 12. Februar 2009 wieder zurückgenommen.

Die Antragstellerin befasst sich seit Oktober 2005 mit der Lagerung von Waren und der Distribution dieser Waren; zunächst nur in dem Lager "X-Straße, Hamburg". Im März 2006 erhielt die Antragstellerin hierfür die Bewilligung eines Zolllagers Typ D. Die Antragstellerin mietete ab 01. Juli 2006 ein weiteres Lager "Y-Straße, Hamburg" an und erhielt hierfür die zollrechtliche Bewilligung eines Zolllagers Typ C. Von dem vorherigen Mieter und Betreiber des Lagers übernahm die Antragstellerin neben Personal und Anlagen, so unter anderem die Lagersoftware, auch den Hauptkunden, die Firma K.

In dem Zolllager "Y-Straße" nahm die Antragstellerin im Transit befindliche Waren ihrer Kunden auf und stellte sie zu Sendungen in verschiedene osteuropäische Länder zusammen. Die Lagerdauer betrug durchschnittlich mehr als sechs Wochen. Die jeweiligen Sendungen sind von in den Bestimmungsländern ansässigen Fuhrunternehmen ab Lager der Antragstellerin übernommen worden. Zollrechtliche Bestandsaufzeichnungen erfolgten in beiden Lagern bewilligungsgemäß mit einen EDV-Programm "A". Dieses Programm wurde auch für die Erstellung von Zollanmeldungen benutzt. Daneben verwendete die Antragstellerin noch eine Speditionssoftware (B) und eine Lagersoftware (C).

a) Bei der Antragstellerin wurde eine Zollprüfung durchgeführt, die die Verfahren für den Hauptkunden K in dem Zolllager "Y-Straße" in dem Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2006 umfasste.

Die Prüfung stellte unter anderem bei Verprobung der so genannten Loadingreports fest, dass Entnahmen aus dem Zolllager in den zollrechtlich vorgeschriebenen Bestandsaufzeichnungen nicht zeitnah, sondern entweder erst mit einer zeitlichen Verzögerung - bis 126 Tage nach der Entnahme - oder gar nicht erfasst worden waren. Ein Teil der in den Bestandsaufzeichnungen nicht erfassten Entnahmen konnte allerdings im Lagerwirtschaftssystem der Antragstellerin nachvollzogen werden.

Nur für einen Teil der Waren konnte der Nachweis erbracht werden, dass sie nach der Entnahme eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten hatten. Für einen Teil derjenigen Waren, für die der Nachweis der neuen zollrechtlichen Bestimmung erbracht wurde, blieb unklar, wo sie zwischen Entnahme und Erhalt der neuen Bestimmung verblieben waren.

Die Prüfung gliederte die beanstandeten Vorfälle in 7 Gruppen (Anlagen 1 bis 7 des Prüfungsberichts vom 6. August 2008):

Aufzeichnung der Entnahme im Bestand

Nachweis einer neuen zollrechtlichen Bestimmung

Ungeklärter Verbleib zwischen Entnahme und Erhalt einer neuen Bestimmung

1

verspätet

Nein

2

verspätet

Ja - 3 bis 18 Tage nach der Entnahme

Ja

3

Nein

Nein

4

Nein (aber Lagerwirtschaftssystem)

Ja - 4 bis 8 Tage nach der Entnahme

Ja

5

Verspätet, 11 bis 126 Tage nach der Entnahme

Ja - nach der Entnahme

Nein

6

Nein (aber Lagerwirtschaftssystem)

Ja – nach der Entnahme

Nein

7

verspätet

Ja – nach der Entnahme

Nein

Die Gruppe 7, die ihren Merkmalen nach der Gruppe 5 entspricht, ist nachträglich gebildet worden, nachdem der Nachweis der zollrechtlichen Bestimmung für einen Teil der bis dahin in Gruppe 1 erfassten Waren doch noch erbracht worden war.

b) Für jede dieser Gruppen wurde sodann ein Abgabenbescheid erlassen, in dem Zoll-EU und EUSt festgesetzt wurde und zwar für die Gruppen 1 bis 4 nach Art. 203 Zollkodex (ZK), für die Gruppen 5 bis 7 nach Art. 20...

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