Entscheidungsstichwort (Thema)
AdV wegen ernsthafter Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
Leitsatz (amtlich)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Besteuerung von Spielgeräten nach dem Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetz anknüpfend an den Spieleinsatz tatsächlich durchführbar ist, denn nach der bisher bekannten Sachlage ist es zweifelhaft, ob der Spieleinsatz und damit die Bemessungsgrundlage der Steuer zuverlässig ermittelt werden kann.
Normenkette
HmbSpVStG §§ 1, 2 Nr. 1, § 4 Abs. 1-2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin betreibt eine Spielhalle in der Y-Straße, in Hamburg. Dort hatte sie in dem hier streitigen Zeitraum seit Oktober 2005 zehn Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Hamburgisches Spielvergnügungsteuergesetz (HmbSpVStG) und keine Unterhaltungsgeräte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 HmbSpVStG aufgestellt. Die Antragstellerin erklärte gegenüber dem Antragsgegner wiederholt schriftlich, dass sie sich nicht in der Lage sehe, eine Anmeldung zur Spielvergnügungsteuer abzugeben. Der nach dem Gesetz der Steueranmeldung zu Grunde zu legende Spieleinsatz werde auch von den sogenannten Langausdrucken nicht erfasst. Eine Berechnung der Besteuerungsgrundlage über die Angabe "bezahlte Spiele" sei bei etwa 50% ihrer Geräte nicht möglich, weil entweder die "bezahlten Spiele" auf dem Langausdruck überhaupt nicht erfasst würden oder diese Angabe fehlerhaft sei, was durch den Langausdruck des Gerätes "G..." sowie durch das Schreiben des Automatenherstellers "... (A) GmbH" bestätigt werde.
Nachdem die Antragstellerin trotz ausdrücklicher Aufforderung eine Anmeldung der Spielvergnügungsteuer nicht abgegeben hatte, setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 8.2.2006 im Schätzung...