Entscheidungsstichwort (Thema)
Tabaksteuerrecht; allgemeines Steuerrecht: Auch ein Steuerschuldner kann Haftungsschuldner gemäß § 71 AO sein
Leitsatz (amtlich)
1. Steuerschuldner nach § 23 Abs. 1 S. 2 TabStG ist auch derjenige, der die Zigaretten vom Verbringer oder Versender übernimmt (Anschluss an BFH VII R 44/11).
2. Haftungsschuldner gemäß § 71 AO kann auch der Steuerschuldner sein (Bestätigung von FG Hamburg, Beschl. vom 18.11.2016, 4 V 142/16).
Normenkette
TabStG § 23 Abs. 1 S. 2; AO § 71
Nachgehend
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids über Tabaksteuer sowie eines Abgabenbescheids über Einfuhrumsatzsteuer.
Im Zuge von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die gesondert verfolgten A und B wurden am 16.02.2016 aufgrund richterlicher Anordnung die Kellerräume des vom Antragsteller betriebenen Hotels "C" in der X-Straße in ... D durchsucht. Hierbei wurden in einem Kellerraum insgesamt 275.560 Stück Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen aufgefunden und sichergestellt. Davon trugen 22.860 Zigaretten keine, 800 Zigaretten tschechische und 60 Zigaretten polnische Steuerzeichen. Die übrigen Zigaretten trugen ukrainische Steuerzeichen.
Im Hinblick auf diese Zigaretten setzte der Antragsgegner mit Haftungsbescheid über Tabaksteuer vom 14.09.2016 (XXX) Tabaksteuer in Höhe von 43.019,87 € fest. Da sie keine deutschen Steuerzeichen trügen, sei die Tabaksteuer nicht entrichtet. Die Tabaksteuer sei entweder durch Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr oder durch den erstmals zu gewerblichen Zwecken gehaltenen Besitz entstanden. Schuldner der Steuer sei der unbekannte Dritte, der den Steuerentstehungstatbestand verwirklicht habe. Der Antragsteller habe durch...