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FG Hamburg Beschluss vom 04.04.2011 - 2 K 33/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuergesetz: Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften nach § 8c KStG verfassungswidrig?

 

Leitsatz (amtlich)

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 8c Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (Bundesgesetzblatt I 2007, 1912) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 Prozent (im Streitfall 48 %) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind.

 

Normenkette

KStG § 8c S. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.03.2017; Aktenzeichen 2 BvL 6/11)

 

Tatbestand

Teil A: Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt und Vortrag der Beteiligten)

I. Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft. Sie wurde durch notariellen Vertrag vom ... 2006 gegründet, Gründungsgesellschafter waren ... (R) mit einem Stammkapital von 13.000 und ... (W) mit einem Stammkapital von 12.000 €. Nach Maßgabe ihres Gesellschaftszwecks veranstaltete die Klägerin Pauschalreisen, deren Vertrieb über einen Kooperationspartner, eine Zeitschrift, erfolgte.

Im Jahr ihrer Gründung beschränkten sich die geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin überwiegend auf die Akquisition von geplanten Pauschalreisen. Dies führte dazu, dass sie bei geringen Umsatzerlösen von 58.512,00 erhebliche betriebliche Aufwendungen für angekaufte Reisen hatte, die nach den gesetzlichen Bilanzierungsvorschriften als teilfertige Arbeit nicht aktiviert werden konnten. Hierdurch entstand in dem Veranlagungszeitraum 2006 ein Verlust von 389.454,62 €. Im Folgejahr 2007 steigerte die Klägerin ihre Umsatzerlöse auf 3.331.185,53 €, sie setzte zugleich ihre Vertriebstätigkeit mit erheblichem Aufwand fort und schloss mit einem Verlust von 206.178,15 ab. Der festgestellte verbleibende Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2007 betrug 594.769 €, der auf den 31.12.2007 festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust 590.333 €.

Ende 2007 kündigte der Kooperationspartner die Zusammenarbeit mit der Klägerin auf. Im Veranlagungszeitraum 2008, dem Streitjahr, kaufte die Klägerin daher keine neuen Reisen ein und setzte nur noch die bereits erworbenen Pauschalreisen ab. Hierdurch erzielte sie Umsatzerlöse von 1.953.056,30 und erwirtschaftete einen Gewinn von 595.044,53 €.

Der Gesellschafter W wurde auf Schadensersatz in Millionenhöhe verklagt. Weil in seiner Person Vermögenslosigkeit eingetreten war, entstand Ende 2007/Anfang 2008 die Befürchtung, dass seine Gläubiger in seinen Gesellschaftsanteil an der Klägerin vollstrecken könnten. Zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen und im Vorgriff auf eine sonst nach § 9 des Gesellschaftsvertrages in Betracht kommende Einziehung des Gesellschaftsanteils übertrug W mit notariellem Übertragungsvertrag vom ... 2008 seinen Gesellschaftsanteil im Nennwert von 12.000 mit Wirkung ab ... 2008 auf ... (B). Im Zuge dieser Anteilsübertragung wurde der Klägerin kein neues Betriebsvermögen zugeführt.

Nachdem die Klägerin keinen neuen Kooperationspartner gefunden hatte, beschloss sie Ende 2008 die Liquidation. In der Totalperiode ihrer Tätigkeit zwischen 2006 und 2008 hatte sie einen Gesamtverlust 588,24€ erzielt.

In den Bescheiden über Körperschaftsteuer 2008, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008, den Gewerbesteuermessbetrag 2008 und die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2008 berücksichtigte der Beklagte den zum 31.12.2007 verbleibenden Verlustabzug zur Körperschaftsteuer bzw. den per 31.12.2007 festgestellten Gewerbesteuerverlust nicht in voller Höhe, sondern kürzte ihn gem. § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes vom 14.08.2007 um den prozentual auf den ausgeschiedenen Gesellschafter W entfallenden Anteil von 48 % (= 12.000 Anteil am Stammkapital von 25.000 €), d. h. bei der Körperschaftsteuer um 285.489 und bei der Gewerbesteuer um 283.359 €. Für das Streitjahr betrug die Körperschaftsteuer danach 43.085,00 und die Gewerbesteuer 47.620,40 €. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Mit der Klage beruft sich die Klägerin auf die Verfassungswidrigkeit von § 8c KStG. Im Streitfall sei die Anteilsübertragung auf den neuen Gesellschafter B unzweifelhaft nicht in rechtsmissbräuchlicher Absicht erfolgt, führe aber gleichwohl zu dem quotalen Verlustabzug. Die Vorschrift verletze das objektive Nettoprinzip als Ausprägung des Leistungsfähigkeitsprinzips und damit des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Eine Einschränkung des objektiven Nettoprinzips bedürfe eines sachlich rechtfertigenden Grundes, der in dem Anteilseignerwechs...

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