Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundgesetz/Finanzgerichtsordnung: Gewaltenteilung oder Selbstverwaltung der Justiz
Leitsatz (amtlich)
Soweit das Prinzip der Gewaltenteilung in der deutschen Justiz unvollkommen umgesetzt ist, entspricht die Gesetzeslage nach bisheriger Rechtsprechung gleichwohl dem bisherigen deutschen Verfassungsrecht.
Normenkette
BVerfGG § 14; FGO §§ 1-3, 5, 33, 51; GG Art. 19-20, 92-93, 97, 100-101; GKG § 66; HV Art. 3, 62, 64-65; HVerfGG § 14; VwGO §§ 40, 54
Gründe
Die Gerichtskosten-Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist unzulässig und wäre im Übrigen auch unbegründet.
I.
1. Unzulässig ist die Erinnerung bereits deswegen, weil keine kostenrechtlichen Gesichtspunkte geltend gemacht werden (vgl. BFH vom 3. August 2005 IX S 14/05, BFH/NV 2005, 1865) oder weil sinngemäß die der Kostenlastentscheidung zugrunde liegende Gerichtsentscheidung und das durch sie abgeschlossene Verfahren angegriffen wird (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 30.11.2012 3 KO 205/12, Juris; BFH vom 14. April 2008 IX E 2/08, Juris; vom 3. Juli 2006 VI S 8/06, BFH/NV 2006, 1867; vom 1. September 2005 III E 1/05,BFH/NV 2006, 92; vom 29. Juli 1997 VII E 7/97, BFH/NV 1998, 618).
2. Ebenso unzulässig ist die Erinnerung mangels Bestimmtheit oder Bezifferung des mit ihr verfolgten Begehrens. Zugleich ist die Sachentscheidungsvoraussetzung der Beschwer oder Erinnerungsbefugnis mangels Geltendmachung einer Rechtsverletzung nicht erfüllt, wenn die Erinnerungsbegründung aufgrund der Unübersichtlichkeit der Ausführungen die Möglichkeit konkreter Rechtsverletzungen in Bezug auf ein bestimmtes Begehren nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich erkennen lässt; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich das herauszusuchen, was zur Darlegung einer Beschwer geeignet sein könnte (vgl. F...