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FG Düsseldorf Urteil vom 31.08.2009 - 11 K 242/08 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – Verkehrsgünstigere längere Fahrroute

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufgrund der extrem hohen Verkehrsbelastung auf der Autobahn A 40 ist für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwischen dem Duisburger Norden und der Umgebung von Düsseldorf eine 5 km längere Strecke (49 statt 44 km) unter Einbeziehung der A 42 als verkehrsgünstigere Fahrroute i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG anzusehen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2011; Aktenzeichen VI R 46/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Fahrtkosten für Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Im Streitjahr wohnte der Kläger in E-Stadt und arbeitete in N-Stadt. In seiner Steuererklärung machte der im Streitjahr nicht selbständig beschäftigte Kläger für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem PKW für 229 Tage eine einfache Fahrtstrecke von 56 km geltend. Das Finanzamt berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung nur Fahrtkosten, die auf Grund einer einfachen Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 44 km beruhen. Das Finanzamt stützte sich hierbei auf einen Ausdruck des Routenplaners „Viamichelin.de, Reiseroute: schnell”. Der Routenplaner endet mit dem Ziel N-Stadt, Stadtmitte. Aus einem weiteren Auszug des Routenplaners „Viamichelin.de Reiseroute: kurz” des Beklagten ergibt sich eine einfache Entfernung von 38 km bei einer Fahrtdauer von 58 Minuten. Die schnelle Reiseroute erfordert laut Routenplaner eine Fahrtdauer von 36 Minuten (Fahrtroute über B8, A59, A40, A57 bis Ausfahrt 16 (Bovert), B9, L476).

Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, für jeden halbwegs mit den tatsächlichen Gegebenheiten vertrauten ortskundigen Autofahrer, der täglich die immer hoffnungslos überfüllten Autobahnen und innerstädtischen Straßen zwischen dem Duisburger Norden und der Umgebung von Düsseldorf herum benutze, biete sich als einzige gangbare und benutzbare Fahrroute die von den Klägern benutzte an, weil bei der zwar etwas längeren Fahrroute eine fast überwiegend auf außerstädtischen Straßen (Autobahnen und Landstraßen) beruhende Strecke vorliege, welche zu einer über 30 minütigen Zeitersparnis bei den Klägern pro Fahrt, also arbeitstäglich bis zu einer Stunde Ersparnis führe. Bei der vom Finanzamt zugrunde gelegten Fahrtstrecke durch Nutzung der Autobahn A 40 wäre eine Fahrtstrecke zu wählen, die im Streitjahr durch Brückenbauarbeiten im Verkehrsfluss erheblich belastet gewesen sei mit erheblichen, mehreren Kilometer langen Staus des morgens und am Abend. Bei der von den Klägern gewählten Route sei ein praktisch staufreies Befahren der A 59, A 42, A 57 und der A 52 möglich, weshalb die Kläger auch diesen Weg gewählt hätten. Für vorgenannten Sachvortrag in Bezug auf die Stauanfälligkeit werde Beweis angeboten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie von Auskünften bei den entsprechenden Verkehrsbehörden und der zuständigen Autobahnpolizeidirektion.

Wie sich aus der von ihnen mit Schriftsatz vom 28.11.2008 eingereichten Routenplanung des Routenplaners Map24.com ergäbe, sei die vom Kläger gewählte Fahrtroute rund 55 km lang (genau: 54,91 km) bei einer Fahrtdauer von 49 Minuten (Fahrroute über A 42, A 57, A 52, Ausfahrt 14 – Büderich – , B 9, L 137). Lege man die Fahrtstrecke des Finanzamtes zugrunde, so ergäbe sich laut dem beigefügten Routenplaner Viamichelin.de bei einer einfachen Entfernung von 46 km eine Fahrtzeit von 37 Minuten.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 03.07.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.01.2008 dahin abzuändern, dass Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Klägers mit dem eigenen PKW auf Grund einer einfachen Fahrtstrecke von 55 km berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Es könne nur – wie geschehen – eine Fahrstrecke von 44 km berücksichtigt werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten, als die Werbungskosten in Gestalt von Fahrtkosten beim Kläger aufgrund eine Fahrstrecke von nur 44 km anstelle der gebotenen 49 km berücksichtigt wurden ( § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – ).

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gehören zu den Werbungskosten eines Arbeitnehmers auch Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, je vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Entfernungspauschale (Streitjahr 2006: 0,30 Euro) anzusetzen.

Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für d...

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