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FG Düsseldorf Urteil vom 30.11.2016 - 4 K 1680/15 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemischte freigebige Zuwendung: Erwerb eines Aktienpaketes durch GmbH von einer deren Gesellschafter nahestehenden Person – Behandlung als vGA bei dem Gesellschafter

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für den Erwerb eines Aktienpaketes durch eine GmbH an eine einem Gesellschafter der an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft nahestehenden Person kann – mangels Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer - auch dann eine der Schenkungsteuer unterliegende gemischte freigebige Zuwendung der GmbH an diese Person sein, wenn dieser Aktienerwerb bei dem Gesellschafter ertragsteuerlich als (mittelbare) verdeckte Gewinnausschüttung behandelt worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 2. September 2015 II B 146/14, BFH/NV 2015, 1586).

 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 11; BewG § 11 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.09.2017; Aktenzeichen II R 42/16)

 

Tatbestand

Der Bruder des Klägers, A, war mit Stammeinlagen von insgesamt 94 % des Stammkapitals an der B…mbH (B GmbH) beteiligt. Weitere Gesellschafterin der B GmbH war die Tochter des A. Die B GmbH war Alleingesellschafterin der C....mbH (C GmbH) und der D GmbH.

Die B GmbH bot dem Kläger unter dem 27. Juli 1999 den Erwerb von Geschäftsanteilen an der E GmbH (E GmbH) an. Dieses Angebot nahm der Kläger am 8. September 2000 an und schloss mit notariell beurkundetem Vertrag vom selben Tag mit der B GmbH einen Treuhandvertrag ab, auf Grund dessen diese den vom Kläger erworbenen Geschäftsanteil an der E GmbH treuhänderisch halten sollte.

Die E GmbH wurde auf Grund Beschlusses ihrer Gesellschafter vom 27. April 2001 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, was am 16. Mai 2001 in das Handelsregister des Amtsgerichts Geldern eingetragen wurde.

Die C GmbH und der Kläger vereinbarten am 27. Dezember 2001, dass diese von ihm seine 50.000 Stückaktien der E AG im Nennbetrag von jeweils 1 € für einen Kaufpreis von 2.000.000 DM erwerben sollte. In dem Vertrag wurde vereinbart, dass eine Partei innerhalb von acht Wochen nach der Feststellung der Bilanz der E AG für das Geschäftsjahr 2004 Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Kaufpreises verlangen konnte, falls das Ergebnis der E AG in den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 um mehr als 10 % von den den Parteien bekannten Planungen abweichen sollte.

Die C GmbH gewährte dem Kläger am 1. März 2003 ohne Sicherheiten ein Darlehen über 700.000 €.

In der Folgezeit scheiterte ein geplanter Börsengang der E AG. Die C GmbH und der Kläger schlossen deshalb am 16. Dezember 2003 eine Vereinbarung, mit der die C GmbH von ihrem Recht Gebrauch machte, eine Neufestsetzung des Kaufpreises für die Aktien zu verlangen. Danach sollte der Kaufpreis 700.000 € betragen. Die Entscheidung für die Festsetzung des Kaufpreises auf diesen Betrag hatte A getroffen (Auskunft des Geschäftsführers der C GmbH G vom 30. Januar 2009). Die C GmbH entrichtete den Kaufpreis, indem dieser zum 1. Januar 2004 mit ihrer Darlehensrückzahlungsforderung gegenüber dem Kläger in Höhe von 700.000 € verrechnet wurde.

Ende 2003 verkauften auch andere Aktionäre Aktien der E AG im Nennbetrag von 50.000 € für 65.898,88 € sowie im Nennbetrag von 25.000 € für 32.949,69 € an die C GmbH. Ferner verkauften andere Aktionäre Aktien der E AG im Nennbetrag von 75.000 € für 142.284,77 € und 138.398,26 €, im Nennbetrag von 37.500 € für 68.907,33 €, im Nennbetrag von 25.000 € für 46.288,31 € sowie im Nennbetrag von 12.500 € für 23.764,24 € an die D GmbH.

Das beklagte Finanzamt erlangte durch eine Kontrollmitteilung des Finanzamts für Groß- und Konzernbetriebsprüfung H vom 19. Februar 2010 Kenntnis von dem Verkauf der Aktien der E AG durch den Kläger an die C GmbH. Das beklagte Finanzamt sah in dem Verkauf der Aktien zu einem Preis von 700.000 € in Anbetracht der anderen Verkäufe eine gemischte freigebige Zuwendung der C GmbH und setzte deshalb gegen den Kläger mit Bescheid vom 24. November 2010 218.750 € fest. Dabei setzte es den Wert des der Besteuerung zugrunde gelegten Erwerbs mit 630.200 € an.

Der Kläger trug mit seinem hiergegen eingelegten Einspruch vor: Bei dem Erwerb der Aktien durch die C GmbH habe es sich nicht um eine gemischte freigebige Zuwendung gehandelt. Der Gesellschafterverband habe seinerzeit unbedingt 100 % der Aktien der E AG halten müssen, um diese an eine Investorengruppe veräußern zu können. Diese Veräußerung sei insbesondere für die B GmbH sehr wichtig gewesen, um keine wirtschaftlichen Nachteile zu erfahren. Zu diesen wäre es gekommen, wenn sich kein Erwerber für die Aktien der E AG gefunden hätte, der diese vor einer drohenden Insolvenz bewahrt hätte. Diesen Umstand habe er bei der Verhandlung über den Kaufpreis für die Aktien zu seinen Gunsten nutzen können. Im Übrigen könne es im Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie denen nahestehender Personen neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen nur offene o...

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