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FG Düsseldorf Urteil vom 30.11.2007 - 12 K 2172/06 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer zulässigen Aufrechnung eines Gläubigers außerhalb des Konkursverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Gegen Vorsteuererstattungsansprüche des Konkursverwalters aus nach Konkurseröffnung ausgeführten Rücklieferungen der Abnehmer der Gemeinschuldnerin kann die Finanzbehörde mit Konkursforderungen aufrechnen, wenn der Rechtsgrund für diese Ansprüche durch mit einem Rückgaberecht verbundene Lieferungen vor Verfahrenseröffnung gelegt worden ist und sie damit im konkursrechtlichen Sinne vor Konkurseröffnung begründet worden sind.

 

Normenkette

KO §§ 53-54; AO § 218 Abs. 2, § 226 Abs. 1; BGB § 387

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.01.2009; Aktenzeichen VII R 31/08)

BFH (Beschluss vom 16.01.2009; Aktenzeichen VII R 31/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt im Konkursverfahren gegen einen Vorsteuererstattungsanspruch des Konkursverwalters aufrechnen kann.

Der Kläger ist Konkursverwalter über der Vermögen der „A” GmbH. Bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens am 1.6.1997 bestand ein Organschaftsverhältnis zwischen der Gemeinschuldnerin als Organgesellschaft und der Fa. „A” Holding GmbH als Organträgerin.

Während des Bestehens des Organschaftsverhältnisses bestanden zwischen der Gemeinschuldnerin und diversen Kunden schriftliche, auf mehrjährige Lieferbeziehungen angelegte Lieferverträge, nach denen die Abnehmer unter anderem berechtigt waren, nach Ablauf der jeweiligen Saison für Sämereien die nicht verkaufte Ware an die Gemeinschuldnerin zurückzugeben. Über die Rücklieferungen erteilte die Gemeinschuldnerin den Abnehmern Gutschriften. Die Gemeinschuldnerin war ihrerseits zum Vorsteuerabzug aus diesen Gutschriften berechtigt.

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens teilte der Kläger den Abnehmern mit, dass diese weiterhi...

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