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FG Düsseldorf Urteil vom 30.06.2004 - 7 K 1882/02 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgabe der freiberuflichen Arztpraxis und Gewinnrealisierung bei betrieblicher Nutzung eines Lageraums im selbstbewohnten Haus, das den Ehegatten gemeinsam gehört

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nutzt ein selbständiger Facharzt in dem im Miteigentum seiner Ehefrau stehenden selbstbewohnten Haus (neben einem Behandlungszimmer) einen Lagerraum für betriebliche Zwecke, so stellt der ideelle Miteigentumsanteil der Ehefrau hieran grundsätzlich kein selbständiges Wirtschaftsgut des Praxisinhabers dar, dessen stille Reserven im Falle der Betriebsaufgabe aufzulösen wären.
  2. Der Ehemann begründet mangels eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen die Miteigentümerin auch kein wirtschaftliches Eigentum an deren ideellem Anteil, wenn der Lagerraum nicht durch besondere Ein- oder Umbauten für die Praxiszwecke hergerichtet wurde und der bezweckte Erfolg der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung – in Gestalt eines Beitrages zur wirtschaftlichen Existenzgrundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft – eingetreten ist.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 2, 3 S. 4, § 18 Abs. 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2, § 951

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen VIII R 98/04)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Miteigentümer zu je 50 % des selbstgenutzten Einfamilienhauses…in…. Das Gebäude hatten die Kläger 1983 erworben; der Kaufpreis von 320.000 DM wurde durch Darlehensmittel finanziert. Darlehensnehmer waren beide Kläger. Die Klägerin ist Hausfrau; der Kläger war im Streitjahr als Facharzt für Urologie in gemieteten Räumen selbstständig tätig. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Keller des im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses hatte der Kläger ein Arbeitszimmer, einen Behandlungsraum (je 7,1 % der gesamten...

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