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FG Düsseldorf Urteil vom 30.06.2004 - 7 K 1882/02 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgabe der freiberuflichen Arztpraxis und Gewinnrealisierung bei betrieblicher Nutzung eines Lageraums im selbstbewohnten Haus, das den Ehegatten gemeinsam gehört

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nutzt ein selbständiger Facharzt in dem im Miteigentum seiner Ehefrau stehenden selbstbewohnten Haus (neben einem Behandlungszimmer) einen Lagerraum für betriebliche Zwecke, so stellt der ideelle Miteigentumsanteil der Ehefrau hieran grundsätzlich kein selbständiges Wirtschaftsgut des Praxisinhabers dar, dessen stille Reserven im Falle der Betriebsaufgabe aufzulösen wären.
  2. Der Ehemann begründet mangels eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen die Miteigentümerin auch kein wirtschaftliches Eigentum an deren ideellem Anteil, wenn der Lagerraum nicht durch besondere Ein- oder Umbauten für die Praxiszwecke hergerichtet wurde und der bezweckte Erfolg der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung – in Gestalt eines Beitrages zur wirtschaftlichen Existenzgrundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft – eingetreten ist.
 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 2, 3 S. 4, § 18 Abs. 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 2, § 951

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2008; Aktenzeichen VIII R 98/04)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Miteigentümer zu je 50 % des selbstgenutzten Einfamilienhauses…in…. Das Gebäude hatten die Kläger 1983 erworben; der Kaufpreis von 320.000 DM wurde durch Darlehensmittel finanziert. Darlehensnehmer waren beide Kläger. Die Klägerin ist Hausfrau; der Kläger war im Streitjahr als Facharzt für Urologie in gemieteten Räumen selbstständig tätig. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Keller des im Übrigen zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses hatte der Kläger ein Arbeitszimmer, einen Behandlungsraum (je 7,1 % der gesamten Nutzfläche des Hauses) und ab 1987 einen Lagerraum (14,16 % der gesamten Nutzfläche) unterhalten. Hierfür hatte er in den Vorjahren die anteiligen Hauskosten und die AfA als Betriebsausgaben abgezogen, und zwar für den Behandlungsraum bis 30. 11. 1993, für das Arbeitszimmer bis 31. 12. 1995 und für den Lagerraum von 1987 bis 1998.

Zum 28. 12. 1998 veräußerte er die Praxis für 360.000 DM, wovon 60.000 DM auf die Einrichtung und 300.000 DM auf den Praxiswert entfielen. Der Kläger erklärte für 1998 einen Veräußerungsgewinn von 375.572 DM.

Der Beklagte vertrat die Auffassung, der Aufgabegewinn 1998 sei um den Entnahmewert des Lagerraums (23.000 DM) zu erhöhen, da sowohl der hälftige Miteigentumsanteil des Klägers als auch der der Ehefrau notwendiges Betriebsvermögen darstelle. Die dem Kläger zustehende unentgeltliche Nutzungsbefugnis am Gebäudeanteil der Klägerin sei wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln. Ein Grundstücksteil von untergeordneter Bedeutung liege nicht vor. Insoweit sei auf die erstmalige eigenbetriebliche Nutzung abzustellen; zu dem Zeitpunkt habe die Nutzung sich auf alle Kellerräume (28,36 % der Gesamtnutzfläche) erstreckt. Zum Entnahmezeitpunkt seien 14,14 % betrieblich genutzt worden; damit ergebe sich eine Gewinnerhöhung um 23.000 DM.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 14. 8. 2000 legten die Kläger Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, die Nutzungsbefugnis des Ehemanns sei unentgeltlich erworben. Die Kosten des Einfamilienhauses seien von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen getragen worden. Bezüglich des Grundstücksanteils des Ehemanns liege ein Fall von untergeordneter Bedeutung vor.

Der Beklagte wies den Einspruch am 4. 3. 2002 zurück. Er führte aus, der Kläger habe zulässigerweise die AfA auf den betrieblich genutzten Anteil der Ehefrau an den Kellerräumen in Anspruch genommen. Seine unentgeltliche Nutzungsbefugnis sei wie ein entgeltlich erworbenes Wirtschaftsgut zu behandeln. Bei Ende der Nutzungsbefugnis ergebe sich eine Gewinnrealisierung.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger tragen vor,

der Anteil des Kellerraums an der gesamten Nutzfläche betrage 28,36 %; auf den Kläger entfalle ein Anteil von 14,18 %. Der Gewinn bezüglich des Grundstücksanteils der Ehefrau sei nicht anzusetzen. Die unentgeltliche Nutzungsbefugnis sei nicht wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln, da der Kläger insoweit keine Kosten getragen habe. Die Kläger hätten das bebaute Grundstück zu je 1/2 erworben. Die Anschaffungskosten seien durch Darlehen finanziert worden.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 14. 8. 2000 und die dazu

ergangene Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass der

Aufgabegewinn um 11.500 DM herabgesetzt wird,

hilfsweise Revisionszulassung.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung,

hilfsweise Revisionszulassung.

Er trägt vor:

Die gesamte Nutzfläche des Gebäudes betrage 175,26 qm. Die beruflich genutzten Kellerräume, für die der Kläger die AfA in Anspruch genommen habe, hätten ausweislich der Gewinnermittlung für 1987 24,85 qm betragen. Vor der Einführung des § 8 EStDV durch das Jahressteuergesetz 1996 seien betrieblich genutzte Grundstücksteile dann nicht zu aktivi...

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    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
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