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FG Düsseldorf Urteil vom 29.11.2019 - 3 K 1318/15 E,F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung vor Eintritt als Gesellschafter – Fortwirkung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung nach Einbringung der Anteile

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch ein vor der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses abgeschlossener, künftig jährlich fällige Zahlungen der Kapitalgesellschaft an den späteren Gesellschafter vorsehender Vertrag kann die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen rechtfertigen, wenn das Leistungsversprechen in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses steht und seinen Grund in diesem Gesellschaftsverhältnis hat (vgl. BFH-Rspr.).

2. Die so begründete Veranlassung der Vermögenszuwendungen durch das Gesellschaftsverhältnis besteht auch nach einer der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses nachfolgenden Einbringung der Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft fort.

3. Die für gewerbliche Einkünfte erforderliche Gewinnerzielungsabsicht ist auch für die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase zu verneinen, wenn die zu langjährigen Verlusten führende Tätigkeit eines Werbe- und Promotionunternehmens maßgeblich darauf gerichtet ist, die Rennsporttätigkeit des Sohnes seines Inhabers zu finanzieren, ohne dass ein über die vage Hoffnung einer überdurchschnittlichen sportlichen Entwicklung hinausgehendes schlüssiges Betriebskonzept vorliegt.

4. Wird dem Alleingesellschafter ohne Gegenleistung die Treugeberstellung an einem Schuldscheindarlehen der in seinem Anteilsbesitz stehenden GmbH eingeräumt, liegt hierin eine mit dem gemeinen Wert des Darlehens zu bemessende verdeckte Gewinnausschüttung.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 2 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.06.2021; Aktenzeichen VIII B 46/20)

 

Tatbestand

...

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