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FG Düsseldorf Urteil vom 29.05.2019 - 15 K 690/16 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen mit Entgeltumwandlungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Pensionsverpflichtungen mit Entgeltumwandlungen in Form der Direktzusage, die auf einer unter dem Vorbehalt der einseitigen Ersetzung der Transformationstabelle und des Zinssatzes stehenden Zusage beruhen, sind steuerlich nicht rückstellungsfähig; dies gilt auch, wenn bei einer solchen Änderung das in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG normierte Gebot der Wertgleichheit zu beachten sein soll.
  2. Ein im freien Ermessen des Arbeitgebers stehender Widerrufsvorbehalt ist auch dann rückstellungsschädlich, wenn er arbeitsrechtlich als unwirksam zu behandeln wäre.
  3. Eine Pensionsregelung, in der die Grundlagen der Transformationstabelle nicht offen gelegt sind, verstößt gegen das Gebot der schriftlichen Eindeutigkeit
 

Normenkette

EStG § 6a Abs. 1 Nrn. 2-3; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2022; Aktenzeichen IV R 22/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen, hier solche mit Entgeltumwandlungen.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren GmbH & Co KG. Die KG hatte im Jahr 2003 eine betriebliche Altersversorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt, und zwar mit Entgeltumwandlung in Form der Direktzusage. Die Betriebsvereinbarung (im Folgenden: VO 2003) war zunächst bis zum 31.12.2008 befristet, wurde allerdings später verlängert.

Die Höhe der Versorgungsleistung ergibt sich aus sog. Versorgungsbausteinen, die aus einer „Transformationstabelle” (beruhend auf einer dort nicht genannten mathematischen Formel, unter Berücksichtigung einer Verzinsung und biometrischer Faktoren) abgeleitet werden können. Ziffer III 3.2.3 der VO 2003 enthält folgenden Vorbehalt:

„Die vorsteh...

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    Einkommensteuergesetz / § 6a Pensionsrückstellung
    Einkommensteuergesetz / § 6a Pensionsrückstellung

      (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn und soweit   1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat, ...

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