Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Beschränkung der Umsatzsteuerbefreiung auf legale Glücksspiele
Leitsatz (redaktionell)
Die Rechtsprechung des EuGH, wonach ein Mitgliedsstaat die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels nicht der Umsatzsteuer unterwerfen darf, wenn die Veranstaltung eines solchen Glücksspiels durch eine zugelassene öffentliche Spielbank steuerfrei ist, betrifft alle legal in öffentlich zugelassenen Spielbanken mit Umsatzsteuerbefreiung veranstalteten Glücksspiele.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst. f.; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; GewO § 33h Nr. 3; StGB § 284
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger war im Streitjahr nach den Feststellungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A-Stadt Betreiber eines Spielkasinos inB-Stadt. Konzessionsinhaber war einA. Nach der für den Betrieb eines derartigen Betriebes erforderlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes durften in dem Spielkasino sog. „EU-Roulette” als Kugel-Beobachtungsspiel und „Jeu 21” als Karten-Memory-Spiel gespielt werden. Tatsächlich wurden in dem Spielkasino jedoch die - nicht zugelassenen - Glücksspiele „Roulette” und „Black Jack” in der Weise wie in zugelassenen öffentlichen Spielbanken betrieben. Wegen der weiteren Feststellungen des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung A-Stadt wird auf den Bericht vom 28.02.1995 Bezug genommen.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, der Kläger habe durch den Betrieb des Spielkasinos steuerbare und steuerpflichtige Umsätze getätigt und setzte mit Umsatzsteuerbescheid 1990 vom 15.09.1995 eine Steuer von 41.842.- DM fest.
Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er s...