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FG Düsseldorf Urteil vom 26.10.2007 - 18 K 621/04 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 6 Abs. 5 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 schließt die Buchwertfortführung auch bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft aus.
  2. Die Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Rechtsgeschäfte, die zwischen dem 1.1.1999 und dem Gesetzesbeschluss bzw. der Gesetzesverkündung vorgenommen wurden, stellt eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) dar.
  3. An der herkömmlichen Unterscheidung des BVerfG zwischen echter und unechter Rückwirkung im Bereich der Veranlagungssteuern wird festgehalten.
  4. Auch im Bereich der unechten Rückwirkung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist. Daran fehlt es bei gestaltbaren Umstrukturierungsmaßnahmen, wenn die Gesetzesänderung absehbar war.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 5, § 52 Abs. 16 S. 11; GG Art. 20 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft unter der Geltung des § 6 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl. 1999 I, S. 402) steuerneutral möglich ist.

An der Klägerin zu 2), einer Kommanditgesellschaft, war der Kläger zu 1) als Komplementär beteiligt. Der Kläger zu 1) schied am 22.12.1999 aus der Klägerin zu 2) aus. Komplementärin wurde die „C” GmbH, deren Geschäftsführer u.a. der Kläger zu 1)...

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