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FG Düsseldorf Urteil vom 26.09.1997 - 13 K 2578/93 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1991 als Obermeister bei „Firma X” in „A-Stadt” Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Laut Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 24.03.1992 hat er 1991 an 253 Tagen gearbeitet und seinen Arbeitsplatz zusätzlich 26 mal (z.B. Wochenende, Nachts etc.) aufgesucht.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1991 beantragten die Kläger folgende Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zugrunde zu legen:

1.) 224 Tage von „B-Stadt” nach „A-Stadt” á 21 km (einfache Entfernung)

2.) 55 Tage von „C-Stadt” nach „A-Stadt” á 167 km (einfache Entfernung)

Die Kläger gaben an, daß im Sommer der in „C-Stadt” aufgestellte Wohnwagen ihr Zweitwohnsitz und ihr Lebensmittelpunkt sei. Von dort fahre der Kläger an 55 Tagen (Juli = 22 Tage, August = 14 Tage und September 1991 = 19 Tage) zu seiner Arbeitsstelle.

Der Beklagte erkannte die Fahrtkosten von „C-Stadt” zur Arbeitsstätte in „A-Stadt” nicht an, sondern berücksichtigte diesbezüglich insgesamt Werbungskosten in Höhe von 3.399,– DM (279 Tage × 21 km × 0,58 DM).

Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.

Der Beklagte vertrat die Auffassung, daß es sich bei der Zweitwohnung in Form eines Wohnwagens nicht um den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kläger gehandelt habe und somit dieser auch nicht Ausgangspunkt für steuerlich anzuerkennende Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte habe sein können.

Auf den weiteren Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.1993 wird Bez...

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