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FG Düsseldorf Urteil vom 26.01.2010 - 6 K 4601/07 K,G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mindestlaufzeit der Durchführung des Gewinnabführungsvertrages

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG 1999 bzw. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2003 sind dahin auszulegen, dass die Mindestlaufzeit für die Durchführung des Gewinnabführungsvertrages fünf Wirtschaftsjahre betragen muss.
  2. Die Auffassung, dass die Mindestlaufzeit fünf volle Zeitjahre betragen müsse, würde dagegen im Falle des Beginns des Gewinnabführungsvertrags in einem Rumpfwirtschaftsjahr zu der vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckten Rechtsfolge führen, dass der Fünfjahreszeitraum mindestens sechs Wirtschaftsjahre umfassen müsste.
 

Normenkette

KStG 1999 § 14 Nr. 4 Sätze 1, 4; KStG 2003 § 14 Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1, 3; GewStG § 2 Abs. 2; AktG § 296 Abs. 1; KStR 1995 R 55; KStR 2004 R 60 Abs. 2

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003, 2004

 

Tatbestand

Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Organschaft streitig.

Die Klägerin ist Muttergesellschaft mehrerer in der Rechtsform einer GmbH betriebenen „..."zentren in Nordrhein-Westfalen. Die Klägerin selbst untersucht, verarbeitet, und veräußert die in den jeweiligen Zentren gesammelten „C-Produkte”. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Mit notariellem Vertrag vom 26.10.1999 gründete die Klägerin unter dem Namen „D-GmbH” (nunmehr „A-GmbH”) – „A-GmbH” – ein „..."zentrum in „H-Stadt”. Zwischen der Klägerin und der „A-GmbH” wurde am Tag der Gründung ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der im Folgejahr in das Handelsregister eingetragen wurde. Nach § 4 des Vertrags war der Gewinnabführungsvertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und vorher nur aus wichtigem Grund kündbar. Anschließend verlängerte ...

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