Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 25.06.2004 - 8 K 2277/00 E

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbilligter Anteilserwerb durch Angehörigen im Zuge einer Kapitalerhöhung bei Betriebs-GmbH als Entnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Ermöglicht der Inhaber des Besitzunternehmens im Zuge einer Kapitalerhöhung bei der Betriebs-GmbH einem Angehörigen (Nur-Betriebsgesellschafter), einen Teil des zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gehörenden Anteils an der Betriebs-GmbH gegen Leistung einer unter dem Wert des übernommenen Anteils liegenden Einlage (Nennwert) zu übernehmen, so kann die Zurechnung eines Entnahmegewinns im Umfang der übergegangenen stillen Reserven nicht deshalb unterbleiben, weil durch den Anteilserwerb im Privatvermögen eine wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG begründet wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 1 Sätze 1, 3

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen III R 35/04)

BFH (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen III R 35/04)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war im Streitjahr Inhaber eines Einzelunternehmens. Daneben erzielten die Eheleute Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Mit notariellem Vertrag vom 10.02.1978 gründete der Kläger zusammen mit seinem Sohn die Firma T B GmbH mit einem Stammkapital von 100.000 DM. An der Gesellschaft waren der Kläger zu 80 % und sein Sohn zu 20 % beteiligt. In der Folgezeit verpachtete der Kläger der GmbH sämtliche Betriebsgrundstücke und das Anlagevermögen seines Einzelunternehmens und begründete damit eine Betriebsaufspaltung zwischen beiden Unternehmen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Betriebsaufspaltung auch im Streitjahr 1994 bestand. Die GmbH-Anteile erfasste der Kläger im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens. Der Sohn hielt seine Beteiligung im Privatvermögen.

Mit notariellem Vertrag vom 04.11.1994 beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH eine Kapitalerhöhung von 100.000 DM. Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am 09.12.1994. Die neuen Stammeinlagen wurden zum Nennwert ohne Zahlung eines Aufgeldes für stille Reserven vom Kläger in Höhe von 40.000 DM und vom Sohn in Höhe von 60.000 DM übernommen. Nach der Kapitalerhöhung waren der Kläger zu 60 % und sein Sohn zu 40 % an der GmbH beteiligt.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung des Einzelunternehmens des Klägers vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, dass 20 % der stillen Reserven der GmbH-Anteile des Klägers im Zuge der Kapitalerhöhung unentgeltlich auf den Sohn übergegangen seien. Unter Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 22.01.1985 (Az. S 1978 - 39 V B 1; Bundessteuerblatt - BStBl - I 1985, 97) beurteilte der Betriebsprüfer diesen Vorgang als eine Privatentnahme beim Einzelunternehmen und ermittelte einen Entnahmegewinn von 411.469 DM. Entsprechend erhöhte er den Gewinn des Einzelunternehmens. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 29.12.1997 verwiesen.

Der Beklagte wertete die Prüfungsfeststellungen aus und erließ einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1994, gegen den die Kläger fristgerecht Einspruch einlegten. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.03.2000 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 1994 insoweit ab, als er für den Kläger einen Entnahmegewinn von nunmehr 380.660 DM ermittelte. Wegen der Einzelheiten dieser Gewinnermittlung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 16.03.2000 Bezug genommen. Im Übrigen wies er den Einspruch unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.04.1991 (VIII R 63/87, BStBl II 1991, 832) als unbegründet zurück.

Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger nur noch gegen die Erfassung des Entnahmegewinns durch den Beklagten. Dazu tragen sie wie folgt vor: Im Streitfall seien die Voraussetzungen für eine Privatentnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - nicht gegeben. Der Beklagte verkenne, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Privatentnahme einen Realakt voraussetze, der nicht allein durch eine Kapitalerhöhung begründet werden könne. Auch stille Reserven als solche seien kein entnahmefähiges Wirtschaftsgut im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG. Zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 16.04.1991 (a.a.O.) eine Entnahme bejaht, wenn der Unternehmer des Besitzunternehmens es einer nahestehenden Person ermögliche, Anteile an der Betriebsgesellschaft gegen Leistung einer Einlage zu erwerben, die niedriger sei als der Wert der übernommenen Anteile. Diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Streitfall aber nicht übertragbar. Denn im Gegensatz zu dem dem BFH zur Entscheidung vorgelegten Sachverhalt sei im Streitfall eine Besteuerung der im Zuge der Kapitalerhöhung auf die Anteile des Sohnes übergegangenen stillen Reserven gewährleistet gewesen, da dieser nach der Kapitalerhöhung mit 40 % und damit wesentlich i.S.d. § 17 EStG an der GmbH beteiligt gewesen sei.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
Aktienkurs an der Börse mit Chart und Euro
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser /

Der Verlust der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, kann auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewinnmindernd berücksichtigt werden (entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


FG Düsseldorf 8 K 8251/00 G
FG Düsseldorf 8 K 8251/00 G

  Entscheidungsstichwort (Thema) Entnahme stiller Reserven im Rahmen einer Kapitalerhöhung bei Betriebs-GmbH zum Nennwert  Leitsatz (redaktionell) Ermöglicht es der Inhaber eines Besitzunternehmens einem Angehörigen, im Rahmen einer Kapitalerhöhung zum ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren