Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 25.06.2003 - 5 K 5868/99 U

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereits bei Übergabe eines nicht unterschriebenen Blankovordrucks kann der Tatbestand des § 14 Abs. 3 UStG erfüllt sein

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Erfüllung des Gefährdungstatbestands des § 14 Abs. 3 UStG kann bereits die Überlassung des Blankobriefbogens eines Unternehmens an einen Dritten zur Verwendung im Geschäftsverkehr ausreichend sein.
  2. Der Rechtmäßigkeit einer so begründeten Inanspruchnahme als Umsatzsteuerschuldner steht der deutlich höhere Beitrag des Dritten zur Gefährdung des Steueraufkommens durch das Inverkehrbringen einer auf diesem Briefbogen geschriebenen Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis nicht entgegen. Denn auch bei einer Mehrheit von Rechnungsausstellern besteht kein Auswahlermessen der Finanzbehörde.
  3. Soweit der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer gebietet, dass die aufgrund eines Abrechnungspapiers i.S.d. § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Umsatzsteuer nur einmal erhoben werden darf, ist dies für das Festsetzungsverfahren ohne Bedeutung.
 

Normenkette

UStG § 14 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2006; Aktenzeichen V R 46/03)

BFH (Urteil vom 30.03.2006; Aktenzeichen V R 46/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Umsatzsteuerfestsetzung gemäß § 14 Abs.3 UStG.

Der Kläger war im Streitjahr 1994 nicht unternehmerisch tätig.

Im Rahmen von Ermittlungen der Steuerfahndungsprüfung bei einer Fa. A GmbH und bei der Firma B. C wurde festgestellt, dass der Kläger dem Zeugen Z1 einen Blankobriefbogen der Einzelfirma seiner Mutter B. C ohne deren Wissen und Einverständnis überlassen hatte. Der Kläger hatte mit dieser Firma seiner Mutter beruflich nichts zu tun.

Den Vordruck nutzte Herr Z1 zur Erstellung einer auf den 2.1.1994 datierten Rechnung über....,- DM zzgl. gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von ....,- DM über den Verkauf einer Fräs- und Graviermaschine an die Fa. A GmbH (Rechnung siehe Bl.42 der Akte). Die Einzelfirma C hatte eine derartige Lieferung nicht erbracht. Die Fa. A GmbH machte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1994 aus dieser Rechnung den Vorsteuerabzug geltend. Die Umsatzsteuerfestsetzung gegen diese Firma wurde zwar im September 1999 geändert und die Vorsteuerbeträge aufgrund des bekannt gewordenen Sachverhalts gekürzt, jedoch wurden die sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbeträge von der - zwischenzeitlich erloschenen - Fa. A GmbH nicht mehr entrichtet. Eine Berichtigung der streitigen Rechnung erfolgte weder durch den Kläger, noch durch Herrn Z1.

Aufgrund dieser Feststellungen der Steuerfahndung nahm das beklagte Finanzamt den Kläger als Nichtunternehmer und Rechnungsaussteller durch Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 16.3.1999 für die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14 Abs.3 Umsatzsteuergesetz - UStG - in Anspruch.

Der Einspruch gegen diesen Umsatzsteuerbescheid hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 12.8.1999).

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage wehrt sich der Kläger - wie auch schon im Einspruchsverfahren - gegen seine Inanspruchnahme als Rechnungsaussteller. Er habe dem Zeugen Z1 lediglich auf dessen Bitte hin einen Briefbogenvordruck des Einzelunternehmens seiner Mutter B. C überlassen. Den Vordruck habe der Kläger weder unterschrieben, noch eine Rechnung hieraus gefertigt. Der Kläger trägt vor, Herr Z1 habe ihn um den Vordruck gebeten, weil er einen Herkunftsnachweis für eine in Polen hergestellte und ohne Rechnung importierte Maschine benötigt habe. Er habe bei Übergabe des Blankovordrucks weder eingewilligt noch stillschweigend hingenommen, dass auf dem Vordruck eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erstellt und diese später vom Rechnungsempfänger zum Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Finanzamt eingereicht werde.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 16.3.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 12.8.1999 aufzuheben.

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das beklagte Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt hält unter Berufung auf einschlägige Urteile des Bundesfinanzhofs (u.a. Urteil XI R 103/90 vom 16.3.1993, BStBl. II 1993, 531) an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest, wonach es für eine Inanspruchnahme nach § 14 Abs.3 UStG ausreiche, wenn jemand in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt und zumindest stillschweigend hingenommen habe, dass der Empfänger von dem Papier als Rechnung Gebrauch mache werde. Hierfür reiche auch die Übergabe eines Blankovordrucks mit dem Wissen aus, dass mit Hilfe dieses Vordrucks eine Rechnung gefertigt und im Rechtsverkehr verwendet werden solle. Im übrigen hätten sich sowohl der Kläger als auch der Zeuge Z1 im Rahmen der Ermittlungen der Steuerfahndung im Jahr 1996 dahingehend eingelassen, dass dem Kläger bei Übergabe des Vordrucks an den Zeugen bewusst gewesen sei, dass hiermit eine inhaltlich unzutreffende Rechnung gefertigt werden solle.

Das Gericht hat zu der Frage der Rechnungsausst...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


BFH V R 46/03 (NV)
BFH V R 46/03 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Überlassung eines leeren Briefbogens ist keine Rechnungsausstellung  Leitsatz (NV) Wer einem Dritten einen leeren Briefbogen (hier: des Unternehmens seiner Mutter) überlässt, stellt keine Rechnung aus, wenn der Dritte auf ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren