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FG Düsseldorf Urteil vom 25.04.2005 - 16 K 1387/04 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsätzliche Steuerhinterziehung bei Nichterklärung steuerpflichtiger Zinsen aus Geldanlagen in der Türkei

 

Leitsatz (redaktionell)

In der Nichterklärung ausländischer Zinseinkünfte aus – dem Quellensteuerabzug unterliegenden – Geldanlagen bei einer türkischen Bank liegt ohne entgegenstehenden Tatbestandsirrtum eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, wenn der Steuerpflichtige angesichts in sich widersprüchlicher Werbeaussagen der Bank nicht auf die inländische Steuerfreiheit der Erträge vertrauen kann und ungeachtet sich aufdrängender Zweifel weder qualifizierte Auskunftspersonen zu Rate zieht noch der Finanzbehörde die für die rechtliche Einordnung relevanten Tatsachen mitteilt.

 

Normenkette

AO § 169 Abs. 2 S. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 16 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1994

 

Tatbestand

Nachdem die Steuerfahndung festgestellt hatte, dass die Klägerin Geldanlagen bei der türkischen „Bank U” („U”) getätigt hatte, forderte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die Klägerin mehrfach auf, Auskunft über ihr ausländisches Kapitalvermögen zu erteilen (vgl. die Schreiben vom 17.9.2001, 19.12.2001, 5.3.2002, 19.4.2002). Die Klägerin antwortete darauf mit Schreiben vom 30.5.2002 sowie vom 29.6.2002 sinngemäß, sie habe kein Kapitalvermögen im Ausland angelegt und wisse auch nicht, worauf das FA hinauswolle. Auch nachdem das FA ausdrücklich auf Zinseinkünfte aus der Türkei hingewiesen hatte, antwortete die Klägerin mit Schreiben vom 16.8.2002 erneut, sie habe weder aus der Türkei noch irgendwoher Zinseinkünfte erhalten. Schließlich bestritt die Klägerin laut einem Aktenvermerk vom 8.1.2003 auch im Rahmen eines Erörterungstermins an Amtsstelle ausdrücklich, Anlagen bei der „U” getätigt zu haben.

Das FA erließ daraufhin mit Datum vom 17.1.2003 einen Schätzungsbesch...

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FG Düsseldorf 16 K 3684/02 E
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