Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses bei nicht nach außen hin identifizierbarem Gehaltszahlungsvorgang
Leitsatz (redaktionell)
Die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses setzt unter dem Aspekt fremdüblicher tatsächlicher Durchführung der Lohnzahlungsverpflichtung voraus, dass vom Willen des Arbeitgebers getragene Zahlungsvorgänge in Gestalt des Abflusses aus seinem Vermögensbereich und des Zuflusses in den Vermögensbereich des Arbeitnehmers identifizierbar sind. Daran fehlt es, wenn der mit Bankvollmacht ausgestattete Arbeitnehmer die Gehaltszahlungen an sich selbst vorgenommen haben soll, indem er monatliche Abhebungen größerer Geldbeträge vom betrieblichen Girokonto teils als Kasseneingang, teils als Entnahme und teils als Arbeitsvergütung im Journal erfasst.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Streitjahr(e)
1990, 1991, 1992
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein zwischen dem Kläger und der Klägerin vereinbartes Arbeitsverhältnis tatsächlich durchgeführt wurde.
Der Kläger ist selbständiger Architekt.
Auf Grund von Prüfungsanordnungen vom 25.04.1995, 16.08.1995 und 11.10.1995 wurde bei ihm eine Betriebsprüfung u. a. für die Einkommensteuer 1984 bis 1993 durchgeführt. Bei dieser Betriebsprüfung wurde u. a. festgestellt, dass in der Buchführung des Klägers für die Jahre 1990 bis 1992 folgende Beträge als Aushilfslohn für die Klägerin gebucht waren:
1990 |
5.650 DM |
1991 |
5.280 DM |
1992 |
6.000 DM. |
Den monatlichen Aushilfslohnzahlungen entsprechende Geldabhebungen vom betrieblichen Girokonto konnte der Betriebsprüfer nicht feststellen. Festgestellt wurde, dass von der Klägerin monatlich größere Geldbeträge (4.000 - ...