Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung und Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen – Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt – Unwiderrufliche Bevollmächtigung des Schenkers zur Ausübung der Stimm- und Verwaltungsrechte – Mitunternehmerstellung des Erwerbers
Leitsatz (redaktionell)
Die Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt und gleichzeitiger unwiderruflicher Bevollmächtigung des Schenkers, die Stimm- und Verwaltungsrechte für den Erwerber auszuüben, lässt die Mitunternehmerstellung (Mitunternehmerinitiative) des Erwerbers nicht entfallen, wenn dieser nicht gehindert ist, die ihm als Kommanditisten zustehenden Stimm- und Verwaltungsrechte selbst wahrzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009, II R 44/08, BFH/NV 2010, 690; Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 06.05.2015 II R 34/15, BFHE 250, 197).
Normenkette
ErbStG a.F. § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 12 Abs. 5; ErbStG a.F. ErbStG a.F. § 13a Abs. 1; ErbStG a.F. § 13a Abs. 2, 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Tätigkeit der A KG hat sich von einer Spedition, die immer noch weiter betrieben wird, über die Jahre auf die Vermietung von zahlreichen Grundstücken auch zu gewerblichen Zwecken verlagert. Kommanditisten der A KG waren der Kläger und seine Schwester zu gleichen Teilen.
Der Kläger übertrug mit notariellem Vertrag vom 28.12.2006 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.2006 einen Teilkommanditanteil im Umfang von nominal 2.556,46 € (5.000 DM) an der A KG seinem am 01.07.1989 geborenen Sohn B (St-Nr. ...) unter Nießbrauchsvorbehalt. Die Übertragung sollte im Außenverhältnis (dinglich) erst mit der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts C wirksam werden. Die Kommanditeinlage war ...