Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Düsseldorf Urteil vom 24.05.2018 - 11 K 3448/15 H (L)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerschädliche Gehaltsumwandlung: Gewährung von Zuschüssen für Internetnutzung und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anstelle des geschuldeten Arbeitslohns

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Gestaltung, bei der anstelle von (bisher regulär besteuertem) Arbeitslohn, auf den die Arbeitnehmer einen rechtsverbindlichen Anspruch hatten, eine Herabsetzung dieses Arbeitslohns gegen die Gewährung von – bei isolierter Betrachtung der Pauschalbesteuerung unterliegenden - Zuschüssen für Internetnutzung und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vereinbart wird, stellt eine gegen das Zusätzlichkeitserfordernis verstoßende steuerschädliche Gehaltsumwandlung dar.
  2. Eine schädliche Gehaltsumwandlung liegt unabhängig davon vor, ob die zweckgebundenen Zuschüsse nach einer entsprechenden Vertragsänderung auf freiwilliger statt auf verpflichtender Basis gewährt werden (Anschluss an Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2016, 2 K 1180/16; entgegen FG Münster, Urteil vom 28.6.2017, 6 K 2446/15 L).
 

Normenkette

EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, S. 2; AO § 176 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.08.2019; Aktenzeichen VI R 32/18)

 

Tatbestand

Streitig sind die Feststellungen einer Lohnsteueraußenprüfung. Im Einzelnen geht es um Zuschüsse, die der Kläger als Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geleistet hat.

Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen, das sich mit der Herstellung von ………. beschäftigt.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum Januar 2010 bis April 2014 stellte die Prüferin fest, dass der Kläger mit einigen Arbeitnehmern neue Vereinbarungen bezüglich der Entlohnung getroffen hatte. In einem ersten Schritt wurde hierbei der bisherige Bruttolohn herabgesetzt. So heißt es z.B. in der durch die Klägerseite als Beispiel zu den Akten gereichten ”ergänzenden Vereinbarung“ mit der Arbeitnehmerin Frau B unter I.: Die Arbeitsvertragsparteien stellen fest, dass das Bruttogehalt ab dem 01.07.2011 nunmehr 2285,04 € beträgt, bei unveränderter Arbeitszeit. Dies entspricht einem Entgeltverzicht i.H.v. 245,85 €. Unter II. heißt es weiterhin: ”Als Bemessungsgrundlage für andere Ansprüche, wie z.B. quotale, zukünftige Lohnerhöhungen, gesetzliche Abfindungsansprüche, gegebenenfalls Urlaubs – oder Weihnachtsgeld und vergleichbare, bestehende Ansprüche gilt der bisherige Bruttobarlohn i.H.v. 2530,89 € als vereinbart (Schattenlohn). Diese Bemessungsgrundlage wird für die Zukunft fortgeschrieben.“ In einem weiteren Schritt vereinbarte der Kläger mit seinen Arbeitnehmern unter III der ergänzenden Vereinbarung die Zahlung eines Zuschusses für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und auch mit einigen Arbeitnehmern eine Pauschale für die Internetnutzung. In den jeweiligen ergänzenden Vereinbarungen heißt es hierzu, dass diese zusätzlichen Leistungen nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen. Wegen der Einzelheiten wird auf die beispielhaft zu den Akten gereichte Vereinbarung vom 16.06.2011 (Bl. 21 der Gerichtsakte – GA –) bzw. die in der Prüfer-Handakte befindlichen Vereinbarungen verwiesen.

Im Jahre 2014 wurde dann bezüglich der beiden vorgenannten Lohnbestandteile (Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Pauschale für die Internetnutzung) eine Freiwilligkeitsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem jeweiligen Arbeitnehmer geschlossen, in der es heißt, dass Zuschüsse für die Nutzung des Internets bzw. für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 01.01.2014 rein freiwillig geleistet werden und keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers begründen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Prüfer-Handakte befindlichen ergänzenden Vereinbarungen verwiesen.

Die ergänzenden Vereinbarungen betrafen Arbeitnehmer, mit denen unbefristete Altverträge bestanden, aber auch Arbeitnehmer, mit denen der Kläger zuvor befristete Arbeitsverträge geschlossen hatte. Im Zuge der Ergänzungen der Arbeitsverträge wurden befristete Arbeitsverträge in unbefristeter Arbeitsverträge umgewandelt.

Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass eine Pauschalierung der beiden Lohnbestandteile Fahrtkostenzuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und Arbeitgeberzuschüsse zu Internetnutzung gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG nicht zulässig sei, da sich die Neugestaltung der Arbeitsverträge als steuerschädliche Gehaltsumwandlung darstelle.

Eine Pauschalierung nach den vorgenannten Vorschriften komme nur dann in Betracht, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt würden. Dies setze nach geänderter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass die zusätzliche Leistung auf freiwilliger Basis erfolgen müsse (Hinweis auf BFH, Urteile vom 19.09.2012, VI R 54, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2013, 395; VI R 55/11, BStBl II 2013, 398). Die Finanzverwaltung sehe – so die Prüferin – die ”Z...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers
Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

  Leitsatz 1. Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn i.S. der entsprechenden Vorschriften – wie beispielsweise § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG – ist derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren