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FG Düsseldorf Urteil vom 24.04.2007 - 6 K 4637/03 K,G,U,AO

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgen der Bekanntgabe entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber dem gesetzlichen Vertreter bei einer juristischen Person

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der für das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht maßgebende Sitz der geschäftlichen Oberleitung einer im Textilgroßhandel tätigen S. A. luxemburgischen Rechts, deren Generalbevollmächtigter im Inland wohnt, ist im Inland anzunehmen, wenn weder ein Büro noch ein eigener Telefonanschluss am statutarischen Sitz in Luxemburg besteht und geschäftsleitenden Maßnahmen in Luxemburg weder dargelegt noch nachgewiesen werden.
  2. Aus Scheckeinreichungen und Kreditkartenabrechnungen des Generalbevollmächtigten der S. A. in Luxemburg lässt sich die dortige Ausübung geschäftsleitender Maßnahmen nicht ableiten.
  3. Der inländische Sitz der geschäftlichen Oberleitung rechtfertigt indessen noch nicht die Annahme, dass die S. A. im Inland umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen ausgeführt hat.
 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; AO §§ 10, 90 Abs. 1-2, § 93; DBA-Luxemburg Art. 3 Abs. 5, 6 S. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 16, 20 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1993, 1994, 1995, 1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.12.2007; Aktenzeichen I B 134/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine société anonyme (S. A.) luxemburgischen Rechts. Sie wurde durch notariellen Vertrag vom 03.10.1992 als „F-G” (S. A.) gegründet und in das Handelsregister in Luxemburg eingetragen. Als Gründungsgesellschafter fungierten die „Q” S. A., vertreten durch Herrn „Dr. D” (vier Aktien) und Herrn „Dr. D” persönlich. Der Verwaltungsrat der Klägerin bestand zunächst aus Herrn „F”, Herrn „Dr. D” und Herrn „T”. Durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 17.12.1992 war Herrn „N” Generalvollmacht für die tägliche Geschäftsfüh...

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