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FG Düsseldorf Urteil vom 24.02.2023 - 10 K 1672/20 G

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vorläufig nicht rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags eines grundstücksverwaltenden Unternehmens

Leitsatz (redaktionell)

Der Gewerbeertrag eines grundstücksverwaltenden Unternehmens, das mit Rolltoren und Laderampen ausgestattete Hallen an gewerbliche Nutzer vermietet, ist um den auf die Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes entfallenden Teil zu kürzen, da es sich bei derartigen die zweckentsprechende Benutzung der Gebäude erst ermöglichenden Zugangsvorrichtungen nicht um unmittelbar betrieblichen Zwecken dienende Betriebsvorrichtungen, sondern um Gebäudebestandteile handelt.

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

Streitjahr(e)

2017, 2018

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes(GewStG) die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen für die Erhebungszeiträume 2017 und 2018 (Streitjahre) um den Teil des Gewerbeertrags kürzen darf, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. erweiterte Kürzung).

Bei der Klägerin handelt es sich um eine durch Gesellschaftsvertrag in …1999 gegründete Kommanditgesellschaft. Komplementärin ist die A -GmbH. Kommanditisten sind mehrere natürliche Personen. Gegenstand der im Handelsregister des Amtsgerichts Z-Stadt unter HRA 0000 eingetragenen Klägerin ist die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwaltung und Erhaltung ihres Gesellschaftsvermögens, insbesondere des Grundbesitzes.

Durch notariell beurkundeten Vertrag in …1999 brachte eine aus der Komplementärin und den Gründungskommanditisten bestehende, in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführte Grundstücksgesellschaft u. a. die unter der Flur Nr. 35 Flurstücke Nrn. 179, 181 und 254 verzeichneten Gebäude- und Freiflächen...

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