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FG Düsseldorf Urteil vom 24.01.2002 - 14 K 871/97 L

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Lohnsteuernachforderung bei Abführung der Lohnsteuer gemäß unrichtiger Anrufungsauskunft

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Steuerpflichtiger, der entsprechend einer vom zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt erteilten Anrufungsauskunft Lohnsteuer abgeführt hat, kann unabhängig von der Richtigkeit dieser Auskunft (hier: Abweichung von FinMin-Erlass) nicht zur Nachforderung von Lohnsteuer wegen „nicht vorschriftsmäßiger Einbehaltung” herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer einen Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer gestellt hat, um damit seine Steuerschuldnerschaft und die Abgeltungswirkung auszulösen.

 

Normenkette

EStG §§ 38, 40 Abs. 1 S. 1, § 42e

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen VI R 23/02)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Flugunternehmen, das seinen Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Flüge für private Zwecke anbietet. Die Beteiligten streiten über die Bewertung sog. „A-Urlaubsflüge” für lohnsteuerliche Zwecke in den Jahren 1988 und 1989.

Mit Urkunde vom 26. Oktober 1977 hat der Bundesminister für Verkehr der Klägerin die unbefristete Genehmigung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen durch Luftfahrzeuge im nicht planmäßigen Verkehr (Gelegenheitsverkehr) erteilt.

Die Klägerin flog in den Jahren 1988 und 1989 Urlaubsziele im europäischen und außereuropäischen Raum an. Die Gestaltung des Flugprogramms erfolgte in Abstimmung mit Reiseveranstaltern. Neben der Bereitstellung von Sitzplatz-Kontingenten für die Reiseveranstalterkunden in Voll- bzw. Teilcharter vertrieb sie auch Einzelplatzverkauf an Einzelkunden. Die Erlöse je Passagier und Flugkilometer variieren je nach Flugziel, nach Saison, nach Ab...

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