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FG Düsseldorf Urteil vom 23.11.2023 - 14 K 1037/22 G,F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Betriebsverpachtung: Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen – Wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Nutzung – Unmittelbare Nutzung zu betrieblichen Zwecken. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 31/23)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Betriebsverpachtung schließt die Gewährung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht aus, wenn das Betriebsgrundstück die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs darstellt und die Mitvermietung weiterer Betriebsvorrichtungen an sich gewerbesteuerlich unschädlich ist (a.A. FG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2022 2 K 2599/18 G, EFG 2022, 1392; FG Münster, Urteil vom 06.12.2019 14 K 3999/16 G, juris).
  2. Die Mitvermietung von fest mit dem Grundstück verbundenen Lastenaufzügen zum Betrieb von Warenhäusern steht als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegen.
  3. Am Gebäude angebrachte Verladerampen gehören nicht zu den begünstigungsschädlichen Betriebsvorrichtungen, weil mit derartigen die zweckentsprechende Benutzung der Gebäude erst ermöglichenden Zugangsvorrichtungen das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben wird.
 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2, 5 Nr. 1a; BewG § 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 16 Abs. 3b

 

Streitjahr(e)

2016, 2017, 2018, 2019, 2020

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in den Jahren 2016 bis 2020 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin der Klägerin ist die P. ...

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