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FG Düsseldorf Urteil vom 23.07.2018 - 6 K 884/15 K,G,F

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 29/18)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinnminderung durch Aufwand aus Währungsumrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über zehn Jahren ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen und daher durch eine nachteilige Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag keine gewinnmindernd zu berücksichtigende voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung eintritt (vgl. BFH-Urteil vom 23.4.2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778).
  2. Die Entscheidung der Schweizerischen Nationalbank vom 6.9.2011 über die Festlegung eines Mindestkurses von 1,20 Franken pro Euro begründet bei einer Restlaufzeit von mehr als elf Jahren im Hinblick auf die üblichen Wechselkursschwankungen keine dauerhafte Werterhöhung einer CHF-Darlehensverbindlichkeit (Anschluss an Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 9.3.2016 2 K 84/15, EFG 2016, 799; entgegen Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11.7.2017 5 K 1091/15, EFG 2018, 100).
  3. Allein die bloße Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. FG München, Urteil vom 18.10.2010 13 K 2802/08, DStRE 2012, 142).
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.07.2021; Aktenzeichen XI R 29/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Aufwand aus Währungsumrechnung gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung aus dem Oktober 2013 wurde bei der Klägerin eine Außenprüfung u.a. für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 2009 bis 2011 durchgeführt, dabei wurden u.a. folgende Feststellungen getroffen:

Mit Darlehensvertrag vom 7.10.2008 hat die Klägerin bei einer Sparkasse ein zunächst tilgungsfrei gestelltes Darlehen über 3.480.000 Schweizer Franken (CHF) als Festdarlehen mit dem Rückzahlungszeitpunkt 30.09.2023 aufgenommen. Ferner wurde vereinbart, dass die vollständige oder teilweise Rückzahlung aus einem anzusparenden Wertpapierdepot erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf die Beiakte 2 zur Gerichtsakte Bezug genommen. Zum 31.12.2010 bilanzierte die Klägerin das Darlehen als Verbindlichkeit mit 2.779.893 € und buchte die Differenz zum Vorjahr i.H.v. 541.951 € als Aufwand. Zum 31.12.2011 bilanzierte die Klägerin das Darlehen mit einem Betrag i.H.v. 2.859.255 € und buchte die Differenz zum Vorjahr i.H.v. 79.412 € als Aufwand.

Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass die Verbindlichkeit, die am 31.12.2011 noch eine Restlaufzeit von 11 Jahren und 9 Monaten gehabt habe, weiterhin mit dem ursprünglichen Euro-Betrag in der Bilanz zu erfassen sei. Es läge keine als dauerhaft anzusehende Wertminderung vor. Zur Begründung dieser Rechtsansicht berief sich die Betriebsprüfung auf das BFH-Urteil vom 23.04.2009 IV R 62/06, BStBl II 2009, 778.

Die Rechtsauffassung der Betriebsprüfung führte dazu, dass der Gewinn 2010 um 541.951 € und der Gewinn 2011 um 79.412 € zu erhöhen war.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Betriebsprüfungsberichts vom 14.05.2014 wird auf die Betriebsprüfungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung erließ der Beklagte am 26.05.2014 einen gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2010 mit dem die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Steuerbilanzgewinns i.H.v. 43.295 € und eines abziehbaren Verlustes i.H.v. 15.180 € festgesetzt wurde. Durch Bescheid vom 12. Juli 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 wurde der Gewerbesteuermessbetrag auf 2.331 € festgesetzt, dabei wurde ein Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. 59.242 € und ein festgestellter Gewerbeverlust i.H.v. 11.869 € berücksichtigt.

Durch gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid für 2011 vom 26.05.2014 wurde die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Steuerbilanzverlustes i.H.v. 118.754 € und sonstigen nicht abzugsfähigen Aufwendungen i.H.v. 356.785 € sowie eines Verlustes aus 2012 i.H.v. 74.681 € festgesetzt. Durch Bescheid vom 12. Juni 2014 für 2011 über den Gewerbesteuermessbetrag wurde der Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung eines Gewinns aus Gewerbebetrieb i.H.v. 345.037 € festgesetzt.

Am 27.06.2014 legte die Klägerin gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuermessbescheide Einsprüche ein, die durch Einspruchsentscheidung vom 20.02.2015 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Die Klägerin hat am 19.03.2015 Klage erhoben.

Zur Begründung der Klage führt sie u. a. Folgendes aus:

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG seien Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Jedoch könne der Teilwert angesetzt werden, sofern dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger sei. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gelte diese gesetzliche Regelung sinngemäß für Fremdwährungsverbindlichkeiten.

Zwar habe der BFH in sein...

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