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FG Düsseldorf Urteil vom 23.05.2001 - 14 K 7237/98 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beruflich veranlasster Umzug vom Ausland ins Inland; Umzug; Ausstattungsaufwendungen; maßgebliche Veranlassung durch die Lebensführung; Auslandsumzugskostenverordnung; Werbungskostenabzug

 

Leitsatz (redaktionell)

Die nach dem Bundesumzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen für einen Umzug vom Ausland ins Inland sind ungeachtet der beruflichen Veranlassung des Umzuges der Richtlinienregelung des A 41 Abs. 2 Satz 1 LStR 1996 und der in § 3 Nr. 13 und 16 EStG geregelten Steuerfreiheit von Arbeitgebererstattungen nur insoweit als Werbungskosten berücksichtigungsfähig, als der Gesichtspunkt der allgemeinen Lebensführung nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt. Ein steuermindernder Abzug i. H. d. nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AUV bemessenen pauschalen Ausstattungsbeitrags, der Aufwendungen für die Umstellung auf die neuen Lebensumstände abgelten soll, kommt daher nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 3 Nrn. 13, 16, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; AUV § 12 Abs. 1 Sätze 1, 4; LStR 1996 Abschn. 41 Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr von dem Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Sie sind Staatsangehörige des Staates “A”. Der Kläger zog im Oktober 1996 von “A” in die Bundesrepublik Deutschland; seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn folgten ihm im Dezember 1996. Der Kläger war bis zu seinem Umzug als Arbeitnehmer bei der Firma “B” in “A” tätig. Er wurde von seinem Arbeitgeber an dessen inländische Niederlassung in Essen versetzt.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1996 machten die Kläger u.a. einen Ausstattungsbeitrag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 der Auslandsumzugskostenverordnung -AUV- als Werbungskosten geltend und zwar in Höhe von 10.440,- DM zuzüglich 652,- DM für den Sohn.

Mit Bescheid vom 26...

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