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FG Düsseldorf Urteil vom 22.09.2011 - 16 K 1279/11 Kg,AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung von Kindergeld: Auszahlung trotz Kenntnis der geänderten Verhältnisse

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch wenn der Berechtigte die Familienkasse zeitnah und mehrmals über die Änderung der Verhältnisse unterrichtet hat (hier: Umzug des Kindes nach Syrien) und die Familienkasse hierauf aus grober Unachtsamkeit erst 1 ½ Jahre später reagiert hat, lassen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verwirkung den Rückforderungsanspruch wegen des zu Unrecht ausgezahlten Kindergelds nicht entfallen.
  2. Ein Erlass des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen kommt in Betracht, wenn der Empfänger für den Rückforderungszeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Anrechnung des Kindergeldes erhalten hat und eine nachträgliche Anpassung dieser Leistungen im Hinblick auf die Rückforderung des Kindergelds von der Sozialbehörde versagt wird.
 

Normenkette

EStG § 63 Abs. 1 S. 3, § 70 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2, § 227; BGB § 818 Abs. 3

 

Tatbestand

Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger syrischer Herkunft, bezog Kindergeld für seine Söhne „A” (geboren 1997), „B” (geboren 2000) und „C” (geboren 2004). Ende Juli 2009 hob die Beklagte -die Familienkasse die Kindergeldgewährung für die Kinder „A” und „B” mit Wirkung ab September 2009 auf (Bescheid vom 31.07.2009). Zur Begründung war angegeben, die Kinder „A” und „B” würden im September 2009 Deutschland verlassen und sich damit nicht mehr im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes -EStG) aufhalten. Auf der zugehörigen internen „Kindergeldverfügung/Kassenanordnung” (vom 27.07.2009) war vermerkt:

„Kinder verlassen den Haushalt zum 01.09.2009. Kinder gehen in Syrien zur Schule. Bitte mit Kunden in Verbindung setzen bezüglich Anspruch auf Kinderg...

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